Wahlen

  • Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 01. September 2024

    1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Olbersdorf wird in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 während der üblichen Dienststunden
      Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
      Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
      Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

      in der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Einwohnermeldeamt Zimmer-Nr. 107, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16. August 2024 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf Einspruch einlegen.  Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.  Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine Wahlbenachrichtigung.  Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 60 – Görlitz 4 durch
      - Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
      - oder durch Briefwahl teilnehmen.
    5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
      5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten 
      5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, 
      • a.) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordung (bis zum 16.08.2024) versäumt haben,
      • b.)  wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
      • c.) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und dieFeststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
      Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf mündlich, schriftlich oder elektronisch (info@olbersdorf.de) beantragt werden.
      Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
      • - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
      •  - einen amtlichen grünen Wahlumschlag,
      •  - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag
      •  - und ein Merkblatt für die Briefwahl
      Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
      Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


    Datenschutzrechtliche Hinweise

    1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 Landeswahlordnung.
      Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 Landeswahlordnung.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben nicht möglich.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
      Postanschrift: Datenschutzbeauftragter der Gemeinde Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf
    4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter -
      Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz.
    5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 Landeswahlordnung:
      Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
    6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
      • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung) 
      • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
      • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung) 
      • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
      Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung.
    7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische(r) Datenschutz- und Transparenzbeauftragte(r), Postfach 11 01 32, 01330 Dresden,
      E-Mail:post@sdtb.sachsen.de) richten.


    Olbersdorf, den 14. Juni 2024
    Andreas Förster, Bürgermeister

Öffentliche·Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag

  • Wahlbekanntmachung der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag

    1. Am Sonntag, 01. September 2024, findet die Wahl zum 8. Sächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
    2. Die Gemeinde Olbersdorf ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt: siehe Bild rechts
      In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 05. Juli 2024 bis 11. August 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. 
      Die Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf zusammen.
    3. Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.  
      Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
      • für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
      • für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteienbezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
        Die Wählerin oder der Wähler gibt
        Ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab,
        dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
        und seine Listenstimme in der Weise
        ,
        dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
    4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
    5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
      • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
      • durch Briefwahl
        teilnehmen.  
        Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
    6. Jede und jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
      Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).
      Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar(§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
    7. Im Wahlbezirk „1003 Grundschule Olbersdorf“ werden repräsentative Wahlstatistiken nach § 70 oder § 72 der Landeswahlordnung, durch die Forschungsgruppe Wahlen e.V. im Auftrag des ZDF, durchgeführt.

    Olbersdorf, den 01. Juli 2024

    Andreas Förster, Bürgermeister

Die Formulare lassen sich mit einem geeigneten PDF Reader Programm am PC ausfüllen und ausdrucken.
Formulare:


Hier können Sie Ihre Briefwahlunterlagen beantragen.

Bitte füllen sie das Formular vollständig aus, tragen Sie die gültige Meldeadresse (Haupt- oder Nebenwohnung) ein, an welche die Wahlunterlagen gesendet werden. Im Nachrichtenfeld hinterlegen Sie bitte Ihre WVZ-Nr. welche Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte finden
Setzen Sie den Haken bei Datenschutzerklärung, wenn Sie mit dieser einverstanden sind und rollen ganz nach unten zum absenden.

Bitte füllen Sie alle mit markierten Pflichtfelder aus.