Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl der Friedensrichterin/des Friedensrichters für die gemeinsame Schiedsstelle der VwG Olbersdorf

Öffentliche Bekanntmachung

zur Wahl der Friedensrichterin/des Friedensrichters für die gemeinsame Schiedsstelle der VwG Olbersdorf

Entsprechend § 5 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2019, ist für die gemeinsame Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Olbersdorf aufgrund Auslaufens der Wahlperiode ein/e neue/r Friedensrichter/in zu wählen.  

Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit; die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

Sitz der Schiedsstelle

Die gemeinsame Schiedsstelle hat ihren Sitz in der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf.

Aufgaben

Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten und festgefahrene Konfliktsituationen durch eine Einigung der Parteien beizulegen. Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche (z. B. Verletzung der persönlichen Ehre) das Schlichtungsverfahren durch.

Der/die Friedensrichter/in führt regelmäßige monatliche Sprechstunden durch.

Friedensrichter/in

Der/die Friedensrichter/in muss nach seiner/ihrer Person und seinen/ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Friedensrichter/in kann nicht sein, wer

  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

Friedensrichter/in kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Friedensrichter/in soll nicht sein, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
  3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Die Gemeinde und der Vorstand des Amtsgerichtes haben die Befugnis, eine schriftliche Erklärung, dass die genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. die Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu verlangen.

Die Wahl der Friedensrichterin/des Friedensrichters erfolgt durch den Gemeinschafts-ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Olbersdorf.

Der Friedensrichter/die Friedensrichterin muss durch den Vorstand des Amtsgerichtes bestätigt, ins Amt berufen und vereidigt werden.

Vergütung

Es handelt sich um ein Ehrenamt, für das eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Diese beträgt laut derzeit gültiger Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Olbersdorf (Entschädigungssatzung) 25,00 Euro pro durchgeführter monatlicher Sprechstunde und 40,00 Euro pro durchgeführter Schlichtungsverhandlung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können Ihre schriftliche Bewerbung mit vollständigen Angaben zur Person, Ihrem beruflichen Werdegang und der vorgenannten Erklärung senden an die

Gemeindeverwaltung Olbersdorf

 „Bewerbung Friedensrichter“

Oberer Viebig 2 a

02785 Olbersdorf.

 

Die Bewerbungsfrist endet am 31. Oktober 2025.

Weitere Auskünfte erhalten Sie im Sachgebiet Hauptamt der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, Zimmer 202, Telefon (03583) 698523.

Andreas Förster

Bürgermeister und Vorsitzender der VwG Olbersdorf