Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche (das sind zum Beispiel Zahlungsansprüche) über Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten und über nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (zum Beispiel Ansprüche auf Entschuldigung wegen einer Beleidigung, auf Widerruf unwahrer Erklärungen oder Unterlassung zukünftiger Handlungen) angerufen werden. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsstelle in bürgerlichen Streitigkeiten nicht vorgeschrieben, sondern geschieht freiwillig.
Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden: Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch in anderen, rechtlich besonders schwierigen Fällen, soll die Schiedsstelle nicht tätig werden.
Die Schiedsstelle ist außerdem für „kleine" Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich – den sogenannten Privatklagesachen – müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten. Solche Privatklagesachen sind unter anderem:
– Hausfriedensbruch, – Beleidigung, – Körperverletzung, – Bedrohung, – Sachbeschädigung.
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters erreichen wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle in ihrer Gemeinde zuständig.
Friedensrichter
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von den Friedensrichtern wahrgenommen. Sie werden vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Amt des Friedensrichters knüpft an sächsische Rechtstraditionen an, die bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen. Es wird ehrenamtlich von Frauen und Männern ausgefüllt, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt sind und ihrem Charakter und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung nach besonders dafür geeignet sind. Die Friedensrichter sind Bürgerinnen und Bürger Ihrer Gemeinde, leben und wohnen daher oft ganz in Ihrer Nähe. Deshalb kennen sie auch oft die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Friedensrichter die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Friedenwieder herstellen.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist denkbar unbürokratisch.
Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beiderParteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann bei der Friedensrichterin/dem Friedensrichter schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Friedensrichter bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, kann der Friedensrichter ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Friedensrichter nehmen sich Zeit, hören Ihnen genau zu und versuchen, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: Kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige Tagenach Antragstellung werden die Betroffenen vom Friedensrichter zur Verhandlung geladen. Bei einem Schlichtungsversuch bei der Schiedsstelle büßen sie auch keine Rechtspositionen ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen und gegebenenfalls durch einen Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung zu unterbrechen.
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