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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.

Inhalt

Stand: 25.02.2004

eingearb. 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 25.02.2004

Vergnügungssteuersatzung

der Gemeinde Olbersdorf

Auf Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat von Olbersdorf in seiner Sitzung am 15. November 2001 folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Olbersdorf erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2

Steuergegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

§ 3

Steuerbefreiungen

(1) Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 sind befreit:

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die durch ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt sind (z.B. mechanische Schaukelpferde) sowie Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen, Billardtische und Tischfußballgeräte.

(2) Von der Steuer nach § 2 Abs. 3 sind befreit:

Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zweck bereits bei der Anmeldung nach § 7 dieser Satzung angegeben worden ist.

§ 4

Steuerschuldner

§ 5

Steuerarten

§ 6

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

§ 7

Anzeigepflichten

2. Abschnitt

Steuerarten

A Kartensteuer

§ 8

Steuermaßstab

§ 9

Ausgabe von Eintrittskarten

§ 10

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt:

1. Bei Tanzveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 20 v.H.,

2. bei Jugendtanzveranstaltungen 10 v.H. des Entgeltes.

(2) Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeindeverwaltung abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeindeverwaltung kann auf Antrag andere Abrechnungszeiträume, längstens bis zu 2 Monaten zulassen.

(3) Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.

B Pauschalsteuer

§ 11

Pauschalsteuer nach festen Sätzen

(1) Für das Bereithalten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und Automaten (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:

Plätzen und Einrichtungen aufgestellt sind:

a) mit Gewinnmöglichkeit

31,00 €

b) ohne Gewinnmöglichkeit

20,00 €

2. Geräte, die in Spielhallen aufgestellt sind:

a) mit Gewinnmöglichkeit

61,00 €

b) ohne Gewinnmöglichkeit

31,00 €

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt und der Gemeindeverwaltung innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt wird.

§ 12

Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13

Übergangsvorschriften

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 15

Inkrafttreten

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist,

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung

des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergnügungssteuer vom 15. Oktober 1997 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Olbersdorf, den 15. November 2001

zuletzt geändert durch 1. ÄS am 25.02.2004

Andreas Förster

Bürgermeister

 

Unterrubriken

   Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Bestattungskostenordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
   Kostenersatz FFW-Leistungen vom 16.02.2005 (Druckversion)

   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
   Hauptsatzung (Stand 13.02.2002) (Druckversion)
   Vergnügungssteuersatzung (Stand 25.02.2004) (Druckversion)


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