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Inhalt
Stand: 25.02.2004
eingearb. 1. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 25.02.2004
Vergnügungssteuersatzung
der Gemeinde Olbersdorf
Auf Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat von Olbersdorf in seiner Sitzung am 15. November 2001 folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Olbersdorf erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet Olbersdorf an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden,
- Einrichtungen, die für Veranstaltungen anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d oder § 60 a Abs. 2 der Gewerbeordnung, die im Gemeindegebiet Olbersdorf in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts (Einsatz) abhängig ist. Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstungen.
- Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Schaustellungen ähnlicher Art.
§ 3
Steuerbefreiungen
(1) Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 sind befreit:
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die durch ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt sind (z.B. mechanische Schaukelpferde) sowie Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten u. ä. Veranstaltungen bereitgehalten werden sowie Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen, Billardtische und Tischfußballgeräte.
(2) Von der Steuer nach § 2 Abs. 3 sind befreit:
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zweck bereits bei der Anmeldung nach § 7 dieser Satzung angegeben worden ist.
§ 4
Steuerschuldner
- Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die im § 2 Nr. 1 und 2 dieser Satzung genannten Geräte und Spieleinrichtungen betrieben bzw. die in § 2 Nr. 3 dieser Satzung genannten Veranstaltungen durchgeführt werden.
- Als Steuerschuldner gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
- Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5
Steuerarten
- Die Steuer wird als Kartensteuer oder als Pauschalsteuer erhoben.
- Die Steuer wird als Kartensteuer erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung vom Kauf von Eintrittskarten oder diesen der Art nach ähnlichen Ausweisen abhängig gemacht ist. Neben der Kartensteuer wird keine Pauschalsteuer erhoben, es sei denn, es handelt sich um einen Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
- Die Steuerschuld nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung entsteht mit Aufstellung des Gerätes, die Steuerschuld nach § 2 Nr. 2 und 3 dieser Satzung entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
- Die Steuer nach § 2 dieser Satzung wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. Ist die Steuer nach § 2 Nr. 1 für mehr als einen Monat zu entrichten, wird die Steuer durch Jahressteuerbescheid festgesetzt. Die Steuer ist in diesem Fall jeweils anteilig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres fällig.
§ 7
Anzeigepflichten
- Vergnügungen, die in der Gemeinde veranstaltet werden, sind spätestens 3 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
- Zur Anmeldung sind der Verantwortliche der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke sowie der Betreiber der Geräte verpflichtet.
- Bei mehreren Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Gemeindeverwaltung eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
- In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Aufstellung eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort innerhalb einer Woche anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.
- Die Entfernung des angemeldeten Gerätes oder Austauschgerätes ist im Kalendermonat der Entfernung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Kalendermonats der Entfernung zu melden, andernfalls gilt als Tag der Entfernung frühestens der Tag der Meldung.
- Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines, der im § 11 genannten Apparates oder Automaten im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
- Die Gemeinde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, die Geräte gemäß § 11, für die im laufenden Kalendermonat die Steuer entsteht, auf einer von der Gemeindeverwaltung vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
2. Abschnitt
Steuerarten
A Kartensteuer
§ 8
Steuermaßstab
- Die Kartensteuer ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen.
- Entgelt ist die Gesamtvergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Verkaufsgebühr.
- Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen und oder Getränke enthalten, so sind diese Beiträge nach den in diesem Betrieb ausgewiesenen Preisen für Speisen und Getränke außer Anlass zu lassen.
§ 9
Ausgabe von Eintrittskarten
- Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein, die Veranstaltungen kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben.
- Der Verantwortliche hat der Gemeindeverwaltung spätestens 3 Arbeitstage vor der Veranstaltung die Eintrittskarten, die dazu ausgegeben werden sollen, vorzulegen.
- Über die ausgegebenen Karten hat der Verantwortliche für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten, sind 3 Monate aufzubewahren und der Gemeindeverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Wird gegen diese Nachweis- und Aufbewahrungspflicht verstoßen, ist die Gemeinde berechtigt, die Steuerschuld nach billigem Ermessen zu schätzen.
- Die Gemeinde kann bei einem nachgewiesenen unverhältnismäßig hohen Aufwand, Ausnahmen von den Absätzen 1 - 4 zulassen.
§ 10
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt:
1. Bei Tanzveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 20 v.H.,
2. bei Jugendtanzveranstaltungen 10 v.H. des Entgeltes.
(2) Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeindeverwaltung abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeindeverwaltung kann auf Antrag andere Abrechnungszeiträume, längstens bis zu 2 Monaten zulassen.
(3) Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.
B Pauschalsteuer
§ 11
Pauschalsteuer nach festen Sätzen
(1) Für das Bereithalten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und Automaten (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für:
- Geräte, die in Gastwirtschaften, Eisdielen, Cafes oder in sonstigen öffentlich zugänglichen
Plätzen und Einrichtungen aufgestellt sind:
|
a) mit Gewinnmöglichkeit |
31,00 € |
|
b) ohne Gewinnmöglichkeit |
20,00 € |
2. Geräte, die in Spielhallen aufgestellt sind:
|
a) mit Gewinnmöglichkeit |
61,00 € |
|
b) ohne Gewinnmöglichkeit |
31,00 € |
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt und der Gemeindeverwaltung innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt wird.
§ 12
Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes
- Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen und für die die Voraussetzungen für die Erhebung von Kartensteuer nicht gegeben sind, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.
- Die Größe des Raumes wird festgestellt: Nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume der Garderoben und Toilettenanlagen. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen, nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischengelegenen Wege und angrenzenden Fronten, Zelten u.ä. Einrichtungen anzurechnen.
- Die Steuer beträgt bei den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Veranstaltungen 0,50 €, je angefangenen 10 m 2 Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v. H. dieser Sätze zur Anrechnung gebracht.
- Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13
Übergangsvorschriften
- Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
- Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Geräte und Spieleinrichtungen, sind innerhalb von 1 Monat nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 7 Abs. 1, 2 und 4 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.
- Für das Bußgeldverfahren sind die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
§ 15
Inkrafttreten
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist,
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung
des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vergnügungssteuer vom 15. Oktober 1997 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Olbersdorf, den 15. November 2001
zuletzt geändert durch 1. ÄS am 25.02.2004
Andreas Förster
Bürgermeister
Unterrubriken
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
Badeordnung (Druckversion)
Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
Parkgebührenordnung (Druckversion)
Friedhofsordnung (Druckversion)
Bestattungskostenordnung (Druckversion)
Marktordnung (Druckversion)
Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
Kostenersatz FFW-Leistungen vom 16.02.2005 (Druckversion)
Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
Hauptsatzung (Stand 13.02.2002) (Druckversion)
Vergnügungssteuersatzung (Stand 25.02.2004) (Druckversion)
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