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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.

Inhalt

Stand 11.04.2000
Polizeiverordnung

der Gemeinde Olbersdorf
Landkreis Löbau - Zittau
Verordnet durch den
Gemeinderat Olbersdorf am 21. Juni 2000
und den Gemeinschaftsausschuss
der Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz,
Kurort Jonsdorf, Olbersdorf und Oybin
am 19. Juni 2000

eingearbeitet 1. Änderung – Euro-Umstellung

Gemeinde Olbersdorf

P O L I Z E I V E R O R D N U N G
_________________________________

gegen umweltschädliches Verhalten, Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Tierhaltung
§ 4 Verunreinigung durch Tiere

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 5 Schutz der Nachtruhe
§ 6 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
§ 7 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§ 8 Lärm von Sport und Spielplätzen
§ 9 Haus und Gartenarbeiten

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 10 Abbrennen von Feuern

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 11 Hausnummern

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 12 Zulassung von Ausnahmen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG gemäß Bekanntmachung der Neufassung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird durch den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Olbersdorf nachfolgende Polizeiverordnung für den Bereich der Gemeinde Olbersdorf verordnet:

Aufgrund von § 9 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 SächsPolG gemäß Bekanntmachung der Neufassung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 466) in Verbindung mit § 41 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit wird durch den Beschluss des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Olbersdorf nachfolgende Polizeiverordnung für den Bereich der Mitgliedsgemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Kurort Jonsdorf und Oybin verordnet:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinden Bertsdorf Hörnitz, Kurort Jonsdorf, Olbersdorf und Oybin eischließlich aller dazu gehörenden Ortsteile.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 SächsStrG) oder auf denen ein
tatsächlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch die Fahrbahn, Randstreifen, Haltebuchten, Parkplätze, Rad und Gehwege.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Als Gehwege gelten auch alle den Fußgängern vorbehaltenen Sonderwege; insbesondere verkehrsberuhigte Bereiche i. S. d. § 42 Abs. 4a StVO und Treppen.

(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind der Allgemeinheit zugängliche, nicht im privaten Besitz stehende gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein öffentlich zugängliche, nicht imprivaten Besitz stehende Sport- und Spielplätze sowie, soweit vorhanden, Strand- und Liegebereiche.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier, ausgenommen Kleintiere (z.B. Katzen, Hühner) im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine geeignete Person, frei umherläuft. Im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person dafür geeignet, der das Tier auf Zuruf gehorcht.

(3) In verkehrsberuhigten Bereichen, auf Marktflächen sowie bei Menschenansammlungen sind Hunde an der Leine zu führen.

(4) § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz (Halten gefährlicher Tiere) sowie die Vorschriften der Verordnung des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben unberührt.

§ 4 Verunreinigung durch Tiere

(1) Der Halter oder Führer von Hunden und anderen Tieren, ausgenommen Kleintiere (z.B. Katzen, Hühner) hat dafür zu sorgen, dass das Tier seine Notdurft nicht auf Flächen nach § 2 verrichtet.

(2) Dennoch dort hinterlassene Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen.

(3) Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen sowie auf öffentlichen Strandbereichen dürfen Tiere nach Abs. 1 nicht mitgenommen werden.

(4) Die Vorschriften der Abfallsatzung des Landkreises Löbau-Zittau sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben unberührt.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 5 Schutz der Nachtruhe

(1) Es ist untersagt, sich in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, an Sonn und Feiertagen bis 8.00 Uhr, so zu verhalten, dass andere dadurch in ihrer Nachtruhe erheblich beeinträchtigt werden können.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Unzulässiger Lärm), die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben unberührt.

§ 6 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, sowie andere mechanische oder eletroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oderInstrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und behördlich genehmigte Durchsagen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Lärm aus Veranstaltungsstätten

(1) Der Veranstalter in Veranstaltungsstätten und Versammlungsräumen hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot gilt auch für Besucher von derartigen Veranstaltungs- und Versammlungsräumen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutz-gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben unberührt.

§ 8 Lärm von Sport und Spielplätzen

(1) Öffentlich zugängliche Sport und Spielplätze, die weniger als 30 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung bei Sportveranstaltungenbzw. die Nutzung durch Kindereinrichtungen, Vereine und Sportgemeinschaften. Die jeweiligen Nutzer sind dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Sportanlagenlärmschutzverordnung bleiben unberührt.

§ 9 Haus und Gartenarbeit

(1) Haus und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nur im ortsüblichen Umfang ausgeführt werden. An Sonn und Feiertagen sowie in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sind diese Arbeiten untersagt.

(2) Zu den Haus und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten sowie das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und Holzspalten.

(3) Die Einschränkungen gelten nicht für Gewerbetreibende in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, die Haus und Gartenarbeiten gewerblich ausüben, außer an Sonn und Feiertagen.

(4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der 8. Bundesimmissionsschutzverordnung (Rasenmäherlärmverordnung) bleiben unberührt.

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 10 Abbrennen von Feuern

(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern (Traditions- oder Lagerfeuer) bedarf es der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Koch- und Grillfeuer bis 1,5 m Flammenhöhe, mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillkohle) in handelsüblichen Grillgeräten bedürfen auf privaten Grundstücken keiner Erlaubnis. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(2) Das Abbrennen kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände (z.B. extreme Trockenheit, unmittelbare Nähe des Waldes) bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.

(3) Die Vorschriften der Abfallsatzung des Landkreises Löbau-Zittau, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden nicht berührt.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 11 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnumeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern.

(3) Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiungen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(l) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Tiere so hält und beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Hunde und andere Tiere, ausgenommen Kleintiere (z.B. Katzen, Hühner) frei umherlaufen lässt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Hunde nicht anleint,
4. entgegen § 4 Abs. 2 als Halter oder Führer eines Hundes oder anderen Tieres, ausgenommen Kleintiere (z.B. Katzen, Hühner), verbotswidrig hinterlassene Verunreinigung nicht
unverzüglich beseitigt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 Tiere auf Kinderspielplätze, Liegewiesen und öffentliche Strandbereiche mitnimmt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 in der Nachtzeit die Nachtruhe anderer erheblich beeinträchtigt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Rundfunk und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung in solcher Lautstärke betreibt oder spielt, dass andere erheblich belästigt werden,
8. entgegen § 7 aus Veranstaltungsstätten Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
9. entgegen § 8 Sport und Spielplätze benutzt,
10. entgegen § 9 Haus und Gartenarbeit durchführt,
11. entgegen § 10 offene Feuer ohne Erlaubnis abbrennt oder die Auflagen nicht einhält,
12. entgegen § 11 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
13. unleserliche Hausnummernschilder nicht gemäß § 11 Abs. 2 unverzüglich erneuert
14. entgegen § 11 Abs. 3 die Hausnummer nicht entsprechend anbringt

(2) Absatz l gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 12 zu gelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des SächsPolGund § 17 Absatz 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € bis höchstens 1000,00 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße mit höchstens 500,00 € geahndet werden.

(4) Sachlich zuständig ist nach § 36 OWiG i.V. §§ 9 und 64 SächsPolG die Ortspolizeibehörde Olbersdorf.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnungen der Gemeinde Olbersdorf vom 02. Juni 1997, der Gemeinde Jonsdorf vom 11. April 1993, der Gemeinde Oybin vom 28.11.1994 außerKraft.

Olbersdorf, den 07.08.2000 Ortspolizeibehörde

 

Dienstsiegel ...............                                                      F ö r s t e r
                                                                                        Bürgermeister



Unterrubriken

   
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)

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