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www.olbersdorf.de >> Gemeinde >> Wissenswert >> Ortsrecht >> Parkgebührenordnung
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.
Inhalt
Aufgrund von § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Parkgebühren (PGebVO vom 14. Januar 1992 und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens vom 30. August 2001 vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659) hat der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf auf seiner öffentlichen Sitzung am 17. April 2002 nachstehende Parkgebührenordnung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Olbersdorf werden, soweit die Parkflächen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten ausgestattet sind, Parkgebühren erhoben.
(2) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 und 4 festgesetzt.
(3) In das gebührenpflichtige Gebiet werden nachstehende öffentliche Straßen, Wege und Plätze einbezogen: Parkplatz am Volksbad
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der Parkfläche täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf der Parkfläche parkt.
§ 4 Höhe der Parkgebühren
Die Parkgebühren betragen:
bis zu einer Parkzeit von 1 Stunde 0,30 €
bis zu einer Parkzeit von 3 Stunden 0,50 €
bis zu einer Parkzeit von 1 Tag 1,00 €
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Parkgebührenordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 03.06.1993 außer Kraft.
(2) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Olbersdorf, den 22. Apr. 2002
DS
Andreas Förster
Bürgermeister
Unterrubriken
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
Badeordnung (Druckversion)
Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
Parkgebührenordnung (Druckversion)
Friedhofsordnung (Druckversion)
Marktordnung (Druckversion)
Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
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