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Inhalt
S a t z u n g
über die Durchführung von Märkten in der Gemeinde Olbersdorf
(Marktordnung)
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) und Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 427) und der Gewerbeordnung (GewO) vom 01.01.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.1998 (BGBl. l S. 1291) hat der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Februar 2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Olbersdorf betreibt Märkte als öffentliche Einrichtung.
(2) Zuständig für die Durchführung der Märkte ist das Gewerbeamt der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, im weiteren als Marktverwaltung bezeichnet.
(3) Die Marktverwaltung (Gemeindeverwaltung Olbersdorf) bestimmt den Marktleiter.
§ 2 Marktort , Markttage und Marktzeiten
Die in § 1 aufgeführten Märkte finden auf dem Marktplatz Hochwaldstraße in der Gemeinde Olbersdorf statt.
Die Marktzeiten sind Montag bis Sonnabend:
a) in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
b) in den Monaten Oktober bis März von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr,
c) sonnabends von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
d) am 24. und 31. Dezember beginnt der Markt um 7.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.
(1) Ein Rechtsanspruch auf Abhalten des Wochenmarktes besteht nur, solange nicht zwingende Gründe oder öffentliches Interesse entgegenstehen.
(2) Werden Ort und/oder Zeit des Marktes in dringenden Fällen vorübergehend geändert, so wird dies von der Gemeinde in der Tagespresse, dem Gemeindeblatt oder durch öffentliche Aushänge an den Anschlagtafeln der Gemeinde bekannt gegeben.
(3) Fällt auf einen der festgesetzten Tage ein Feiertag, dann findet der Markt am vorhergehenden Werktag statt.
§ 3 Marktgegenstände
1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nur Waren gemäß § 67 Gewerbeordnung (GewO) angeboten werden. Dies sind:
a) Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke in offenen Behältnissen;
b) Produkte des Obst- und Gemüseanbaues, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Imkerei;
c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;
d) Holz-, Korb-, Stroh- und Töpferwaren;
e) Textilerzeugnisse.
(2) Der Verkauf von lebenden Tieren ist nur nach Erteilung einer gesonderten Genehmigung zulässig
(3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist.
(4) Andere Waren sind vom Angebot ausgeschlossen.
§ 4 Markthoheit
(1) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen am Markt als Anbieter, Käufer oder Besucher teilzunehmen.
(2) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
(3) Die Gemeinde kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.
§ 5 Standplätze
(1) Auf dem Markt dürfen nur Waren von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Marktverwaltung entweder für einen nach Monaten bemessenen Zeitraum (Dauerzuweisung) oder für einzelne Tage (Tageszuweisung). Die Dauerzuweisung ist schriftlich bei der Marktverwaltung zu beantragen. Für geschlossene Verkaufswagen und Imbissstände ist die Zuweisung ebenfalls schriftlich zu beantragen; es müssen die genauen Ausmaße des Verkaufswagens oder Standes angegeben werden.
(3) Für die Zuweisung eines Standplatzes sind die marktbetrieblichen Erfordernisse maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.
(4) Soweit eine Dauerzuweisung nicht erteilt oder eine Dauer-/Tageszuweisung im Sommerhalbjahr (April bis September) bis 8.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Oktober bis März) bis 8.30 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann der Marktleiter einem anderen Anbieter eine Tageszuweisung für den betreffenden Standplatz erteilen.
(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar; sie kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen versehen werden.
(6) Die Zuweisung kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall wenn,
a) der zugewiesene Standplatz ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke oder zur Durchführung baulicher Maßnahmen benötigt wird;
b) der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird;
c) der Standinhaber oder sein Beauftragter erheblich oder wiederholt gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Marktverkehr oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben;
d) der Standinhaber die Gebühren nicht bezahlt.
(7) Wird die Zuweisung widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 6 Markteinteilung
(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt getrennt nach Erzeugern und Händlern, nach Verkaufsständen und geschlossenen Verkaufswagen sowie nach den verschiedenen Warengattungen. Die Flächen für den Wochenmarkt sind in folgende Abteilungen eingeteilt:
a) Standplätze für Erzeuger von Produkten des Obst- und Gartenbaues,
der Land- und Forstwirtschaft sowie von rohen Naturerzeugnissen;
b) Standplätze für Obst- und Gemüsehändler;
c) Standplätze für den Verkauf von Schnittblumen;
d) Standplätze für Gärtnereien;
e) Standplätze für den Verkauf von Kleinvieh und Fischen;
f) Standplätze für die Abgabe von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken
zum Verzehr an Ort und Stelle (Imbiss);
g) Standplätze für den Verkauf von Back-, Fleisch- und Wurstwaren;
h) Standplätze für den Verkauf von selbsterzeugter Butter und Käse sowie Holz-,
Korb-, Stroh- und Töpferwaren;
i) Standplätze für Textilien.
(2) Die Marktverwaltung ist berechtigt, in Zeiten einer geringen Marktbeschickung oder aus sonstigen Gründen die Einteilung vorübergehend zu ändern oder Standplätze einem anderen Bereich zuzuordnen.
§ 7 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf dem Wochenmarkt nur Verkaufswagen und Verkaufsstände zugelassen. Ein Verkauf aus Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Die Verkaufseinrichtungen müssen sich in ihrer äußeren Aufmachung dem Erscheinungsbild des Marktes und der Umgebung anpassen.
(2) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen die Oberfläche und den Untergrund des Marktplatzes nicht beschädigen. Sie dürfen nicht an baulichen Anlagen des Marktplatzes, an Bäumen, Sträuchern und deren Schutzvorrichtungen sowie an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(3) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,50 m gestapelt werden. Die Marktverwaltung ist berechtigt, eine Beschränkung der Frontlänge und der Tiefe der Verkaufseinrichtung zu verlangen oder Höchstmaße für die Standplätze der einzelnen Bereiche festzulegen, falls dies aus Platzgründen erforderlich ist.
(4) Der Abstand der Lebensmittel vom Boden muss beim Aufbewahren oder Freihalten mindestens 50 cm, bei nicht staubdicht verpackten Back- oder Konditoreiwaren mindestens 80 cm betragen.
(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem die Firma in der vorbezeichneten Weise anzubringen.
(6) Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung im marktüblichen Rahmen gestattet und nur, soweit sie sich auf den Geschäftsbetrieb des Standinhabers beziehen.
(7) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.
(8) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.
(9) Beim Verkauf sind geeichte Messgeräte zu verwenden. Das Gewicht muss an der Waage so angezeigt werden, dass es durch den Käufer kontrolliert werden kann.
(10) Die angebotenen Waren sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Preis- und Handelsklassenauszeichnung deutlich lesbar auszuzeichnen.
§ 8 Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
(1) Der Bezug des Standes hat frühestens zwei Stunden bis spätestens 30 Minuten vor Marktbeginn zu erfolgen. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Wird der zugewiesene Platz ohne vorherige Benachrichtigung des Marktleiters nicht bis 30 Minuten vor Marktbeginn besetzt, so kann der Platz einem weiteren Marktbeschicker, auch unangemeldet, durch den Marktleiter zugewiesen werden.
(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.
(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen 1 Stunde nach Marktschluss geräumt sein.
§ 9
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Markthändler und Marktbesucher haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen des Marktleiters zu beachten.
(2) Die Markthändler haben die für ihren Gewerbebetrieb speziell geltenden Vorschriften zu beachten. Sie sind dafür allein verantwortlich.
(3) Jeder hat auf dem Marktplatz sein Verhalten und den Zustand seiner Verkaufseinrichtung so einzurichten, dass keine andere Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Der Markthändler ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gangflächen.
(4) Es ist insbesondere unzulässig:
a) Tiere auf den Marktplatz mitzubringen, ausgenommen Hunde und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt zugelassene und dafür bestimmte Tiere; Hunde sind an der Leine zu führen;
b) auf dem Marktplatz zu betteln oder zu hausieren;
c) ohne besondere Genehmigung auf den Wochenmärkten zu musizieren oder Musik
von Tonträgern abzuspielen;
d) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
(5) Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen Zustand der von ihm eingebrachten oder mitgeführten Sachen verantwortlich.
(6) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen (Marktverwaltung, Marktleiter, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Löbau-Zittau, Ordnungsamt des Landkreises Löbau-Zittau Landratsamt) ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 10 Reinigung des Marktplatzes
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf den Boden geworfen werden. Abfälle jeglicher Art dürfen nicht auf den Wochenmarkt mitgebracht werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet dafür zu sorgen,
a) dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird;
b) dass jeder seinen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber hält und Schnee und Eisglätte beseitigt.
(3) Nach Beendigung des Marktes hat der Standinhaber seinen Standplatz und dessen Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Verpackungen, die Grünabfälle sowie alle anderen Abfälle von dem Standplatz, sind vom dem Standinhaber auf eigene Kosten zu beseitigen oder mitzunehmen. Inhaber von Verkaufseinrichtungen, bei denen eine übermäßige Verschmutzung entsteht (z. B. Fischstände, Grillstände), sind nach Aufforderung durch den Marktleiter verpflichtet, die Marktflächen im Bereich ihres Standes auf eigene Kosten einer Sonderreinigung zu unterziehen.
(4) Die Gemeindeverwaltung Olbersdorf kann die Reinigung des Marktplatzes selbst durchführen oder anderen übertragen. Die entstehenden Kosten hierfür sind von den Standinhabern zu tragen und werden anteilig, entsprechend der Standfläche und der Warenart, nach Pauschalen auf die Standinhaber umgelegt.
§ 11 Haftung
(1) Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die von ihm oder den Personen, die in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehen, auf dem Marktplatz verursacht werden.
Er haftet ebenso, wenn er oder die in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Personen gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung und insbesondere gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde Olbersdorf übernimmt insoweit keine Haftung.
Der Standinhaber stellt die Gemeinde Olbersdorf von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen, die im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gangflächen entstehen.
Mit der Standzuweisung übernimmt die Gemeinde Olbersdorf keine Haftung für die Sicherheit der von den Standinhabern eingebrachten Waren, Geräte und Verkaufseinrichtungen.
(2) Verursacht ein Standinhaber oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftbetrieb stehende Person einen Schaden an der Marktplatzfläche oder deren Zubehör, kann die Gemeinde Olbersdorf auf Kosten des Standinhabers den Schaden ersetzen.
(3) Die Gemeinde Olbersdorf haftet für Schäden auf dem Markt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Gemeinde Olbersdorf haftet nicht für Schäden, die durch Benutzer der Märkte verursacht werden.
Eine Haftung für Schäden durch Diebstahl, Einbruch, Brand u. ä. wird von der Gemeinde Olbersdorf nicht übernommen.
(4) Die Gemeinde Olbersdorf haftet nicht für Kosten und andere Einbußen, die bei Beschränkungen der Märkte, Verlegungen, Veränderungen, Räumungen usw. entstehen.
§ 12 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze bei den von der Gemeinde Olbersdorf betriebenen Märkten sind Gebühren nach der Marktgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung der Gemeinde Olbersdorf zu entrichten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweilis gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO und der Marktsatzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 andere Handelsgegenstände feilbietet;
2. entgegen § 5 Abs. 1 Waren von einem anderen als dem zugewiesenen Standplatz aus anbietet oder verkauft;
3. im Fall des § 5 Abs. 7 dem Räumungsverlangen nicht nachkommt;
4. entgegen § 7 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt oder vorhandene Markteinrichtungen verändert;
5. entgegen § 7 Abs. 3, 4 und 8 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält;
6. entgegen § 7 Abs. 6 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet;
7. entgegen § 8 Abs. 1 Waren, Verkaufseinrichtungen oder sonstige Betriebsgegenstände früher als 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit anfährt, auspackt oder aufstellt oder sie nicht spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt hat;
8. entgegen § 9 Abs. 1 den Weisungen des Marktleiters nicht nachkommt;
9. entgegen § 9 Abs. 4 a Hunde unangeleint und andere Tiere auf dem Markt mitbringt;
10. entgegen § 9 Abs. 4 b auf dem Marktplatz bettelt oder hausiert;
11. entgegen § 9 Abs. 4 c auf dem Marktplatz musiziert, bzw. Musik von Tonträgern abspielt;
12. entgegen § 9 Abs. 4 d auf dem Marktplatz warmblütige Kleintiere schlachtet, abhäutet oder rupft;
13. entgegen § 10 Abs. 1 – 3 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 Abs 1 Satz 1 SächsGemO i.V.m. §17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten BGBl. I S 602 vom 19. Februar 1987 in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von mindestens 50,00 € und höchstens 1000,00 € geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Wochenmarkt der Gemeinde Olbersdorf ( Marktordnung) als kommunaler Privatmarkt vom 3. Juli 1991 außer Kraft.
(2) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsischenGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Olbersdorf, den
Andreas Förster
DS
Bürgermeister
Unterrubriken
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
Badeordnung (Druckversion)
Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
Parkgebührenordnung (Druckversion)
Friedhofsordnung (Druckversion)
Marktordnung (Druckversion)
Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
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