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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.

Inhalt

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Marktes der Gemeinde Olbersdorf
(Marktgebührenordnung)


Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBI. S. 425) und Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 427) und der Gewerbeordnung (GewO) vom 01.01.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1291) hat der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Februar 2002 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif

(1) Für die Nutzung der gemeindlichen Märkte werden entsprechend dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.


§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer einen gemeindlichen Markt benutzt oder gemeinschaftliche Einrichtung in Anspruch nimmt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Fälligkeit der Zahlung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der Leistung, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühren sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Verwaltung im Einzelfall nachträglich Zahlungen erstatten.

(3) Kann nicht sofort festgestellt werden, in welchem Umfang Gebühren zu entrichten sind, so tritt die Fälligkeit mit der Zustellung der Kostenforderung ein.

(4) Die Gebühren sind an den Marktleiter zu zahlen. Marktverkäufer, welche beim Einzug der Gebühren übergangen wurden oder erst später hinzukommen oder deren Zahlungspflicht sich nachträglich durch Beisetzen eines neuen Korbes, Tisches o. ä. erweitert, haben die hierfür schuldigen Gebühren unauf- gefordert an den Marktleiter zu entrichten.

(5) Für die Entrichtung des Standgeldes wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist bis zum Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, aufzubewahren und der Marktverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.


(6) Bei Zahlungsverzug können die für Gebühren zulässigen Zuschläge erhoben werden.


§ 4 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühren werden als Tages- oder Monatsgebühren erhoben.

(2) Angefangene Quadratmeter oder laufende Meter werden aufgerundet.

(3) Die errechneten Beträge werden auf volle Cent aufgerundet.

(4) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.

(5) Vergibt der Marktleiter einen Tagesstand am Tage mehrmals, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben.


§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche

(1) Der Gebührenpflichtige kann gegen die Gebührenforderung nicht mit Gegenforderungen gegenüber der Gemeinde aufrechnen.

(2) Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Waren kommt weder durch die Inanspruchnahme der Einrichtung noch durch die Errichtung der Gebühr zustande.

(3) Für gestohlene, verlorene oder abhanden gekommene Wertzeichen (Rechnungsbelege, Quittungen) wird kein Ersatz geleistet.

§ 6
Schlussbestimmung / Inkrafttreten

(1)Diese Marktgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Marktgebühren (Marktgebührenordnung) vom 8. Mai 1991 außer Kraft.

(2) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat.
4. SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Olbersdorf,


Andreas Förster
DS
Bürgermeister


Anlage
zur Marktgebührenordnung



Gebührentarif
für die Benutzung des Marktes der Gemeinde Olbersdorf


Wochenmarkt

Die Gebühr beträgt je Markttag

1. für einen Korb oder eine Stiege 0,25 €

2. für einen Tisch, Stand oder einen als solchen benutzten Wagen je angefangenen laufenden Meter bis zu 1,20 m Tiefe 1,00 € bei mehr als 1,20 m Tiefe 1,25 €

3. für geschlossene Verkaufswagen je angefangenen Quadratmeter 1,25 € die Mindestgebühr beträgt 1,00 €

Für die Benutzung des 220-V-Stromanschlusses werden
monatlich 5,00 €
täglich 0,50 €

für die Benutzung des 380-V-Stromanschlusses
monatlich 12,50 €
täglich 1,00 € erhoben


Unterrubriken

   
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)

   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)

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