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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.

Inhalt


Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Olbersdorf

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat von Olbersdorf in seiner Sitzung am 16. Februar 2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

1. Kosten im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind:

Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.

Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.

2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in das Feuerwehrgerätehaus.

3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Olbersdorf im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 7. März 1992. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

§ 3

Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen des Artikel 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,

b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden,

c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

d) Brandsicherheitswachen,

e) Brandverhütungsschauen,

f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

§ 4

Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.

Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:

1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.

3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch.

4. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr

2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge

3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungs­pflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. Der Erlass oder Teilerlass der Kosten wegen unbilliger Härte erfolgt entsprechend den Festlegungen der Hauptsatzung auf Antrag an den Bürgermeister.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird

- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,

- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und

- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.

(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt von:

1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,

2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kostensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 19.12.2001 außer Kraft.

Gemeinde Olbersdorf, den 21.02.2005

Andreas Förster

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

(SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‑ oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage zur Satzung

zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung

für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Olbersdorf

(Kostenverzeichnis)

1. Personalkosten

Personalkosten werden nach Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 min die halben , im übrigen die ganzen Stundensätze erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit Beginn des weiteren Einsatzes. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zählt zum Einsatz. Die Feuerwehr bemüht sich, eine sachgerechte Besetzung der Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den FwDV. Wenn daraus Vorhaltekosten entstehen, die in der Anwesenheit von sachlich ungerechtfertigt viel Personal bestehen, dann werden diese vom Kostenerstattungs-/Gebührenpflichtigen getragen.

2. Ehrenamtliches Personal

Der Aufwandsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichen Personal beträgt je Stunde und Kamerad:

für

1. unmittelbar an der Schadenstelle eingesetzten Kräfte 20,00 €

2. wie 1. bei Einsatz persönlicher Körperschutzmittel (Wärmestrahlenschutzanzug, Gasschutzanzug, Druckluftatemgerät) 25,00 €

3. Sicherheitswachen und Brandschauen

a) Einsatz- bzw. Wachleiter 10,00 €

b) weitere Kameraden (Sicherheits-/Wachposten) 7,50 €

4. Verpflegungszuschuss pro Kamerad (bei Dauer des Einsatzes über vier Stunden) 1,50 €

Entsteht darüber hinaus dem Träger der Feuerwehr ein Aufwand durch die Verpflichtung zur Erstattung von Verdienstausfall oder der Fortzahlung von Arbeitsentgelt, so sind die tatsächlichen Stundenkosten maßgebend.

3. Sätze für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände

Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze.

Die Verrechnungssätze für Fahrzeuge und Technik sind Stundensätze, die für Geräte sind Tagessätze.

Fahrzeuge und Technik

Löschgruppenfahrzeug LF8/6 60,00 €

Löschgruppenfahrzeug LF8 60,00 €

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 60,00 €

ABC Messleitwagen 60,00 €

THL - Anhänger 20,00 €

Schlauchtransportanhänger 20,00 €

Tragkraftspritze TS 8 10,00 €

Turbojetpumpe 10,00 €

Notstromaggregat 10,00 €

Motorkettensäge 5,00 €

Ölsperre 10,00 €

Beleuchtungsmast mit Scheinwerfern 10,00 €

Schneider und Spreizer 20,00 €

Nasssauger 10,00 €

Geräte

Saugschlauch A 1,6 m bzw. 2,5 m 20,00 €

Druckschlauch B 15,00 €

Druckschlauch C 10,00 €

Verteiler 8,00 €

Standrohr mit Schlüssel 10,00 €

Übergangsstück/Blindkupplung 5,00 €

Strahlrohr B, C, D 5,00 €

Wasserstrahlpumpe 10,00 €

Handfeuerlöscher (ohne Verbrauchsmaterial) 5,00 €

Kübelspritze 10,00 €

Hochdrucklöschgerät 20,00 €

Druckluftatemgerät (ohne Verbrauchsmaterial) 20,00 €

Schutzmaske 5,00 €

Arbeitsleine/ Fangleine 5,00 €

Steckleiterteil 5,00 €

Schlauchbrücke 5,00 €

Söffelpumpe (ohne Energie) 10,00 €

Schaumrohr 5,00 €

Seilwinde – Greifzug 5,00 €

Dichtkissen 5,00 €

Ziehfix 10,00 €

Für nicht im einzelnen aufgeführte Geräte beträgt der Tagessatz 2,50 €

Sonstige Technische Leistungen

Prüfen, Reinigen und Trocknen von Schläuchen C/B 6,00 € pro Stück

Einbinden einer Kupplungshälfte 3,00 € pro Stück

Einbinden einer Hülse 3,00 € pro Stück

Reinigen der Einsatzkleidung 10,00 € pro Kombination

Für verbrauchtes Material wie Treibstoff, Batterien, Fackeln, Ölbinder, Schaummittel usw. sind die tatsächlich entstandenen Kosten + 10 v.H. Verwaltungskosten zu erstatten. Für Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter wie Füllen von Druckluftflaschen, Prüfen von Druckluftatemgeräten usw. werden die tatsächlich entstandenen Kosten + 10 v.H. Verwaltungskosten berechnet.

Die Vor- und Nachbearbeitungszeit wird entsprechend dem Aufwand in vollen oder halben Stunden je Kamerad berechnet. Angerissene Viertelstunden werden aufgerundet.

Unterrubriken

   Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Bestattungskostenordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
   Kostenersatz FFW-Leistungen vom 16.02.2005 (Druckversi
on)
   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
   Hauptsatzung (Stand 13.02.2002) (Druckversion)
   Vergnügungssteuersatzung (Stand 25.02.2004) (Druckversion)


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