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Inhalt
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Olbersdorf
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in Verbindung mit § 2 und § 7, Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes(SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) hat der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf am 17. Dezember 1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß er älter als drei Monate ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Olbersdorf aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
§ 3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.
Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
§ 4
Haftung
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01.Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am Ersten des darauffolgenden Monats.
(3) Die Steuerpflicht endet zum letzten des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
(4) Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach dem Beginn eines Kalenderjahres gehalten, so entsteht dann keine Steuerschuld, wenn der Hund für diesen Zeitraum nachweisbar in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wurde.
§ 6
Steuersatz
(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes ( außer Kampfhund ) beträgt im Kalenderjahr 75,00 DM.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten auf 150,00 DM und jeden weiteren Hund um 100,00 DM. Ein nach § 7 steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Ansatz.
(3) Wird im Gemeindegebiet ein Kampfhund gehalten, so beträgt die Hundesteuer im Kalenderjahr 1.000,00 DM.
(4) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino Neapolitano, Fila Brasil, Dogue-Bordeaux, Mastino Espaniol, Staffordshire-Bullterier, Dog Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Bulldog.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
§ 7
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
1. Blindenhunden;
2. Hunden, die ausschließlich zum Schutze und der Hilfe
blinder, tauber oder hilfsbedürftiger Personen
im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen;
3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird;
4. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind;
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind;
6. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
7. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
§ 8
Steuerermäßigungen
(1) Die Hundesteuer nach § 6 Abs. 1 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das betroffene Gebäude mehr als 200 m von einer geschlossenen Ansiedlung entfernt ist.
(2) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von § 6 Abs. 2.
(3) Steuerbefreiungen nach § 7 bleiben unberührt.
§ 9
Zwingersteuer
(1) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.
(2) Die Hundesteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des in § 6 Abs. 1 genannten Satzes für Zuchthunde von Hundezüchtern, wenn
1. mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten werden,
2. der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,
3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,
4. aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigungen vorgelegt werden können.
§ 10
Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
(1) für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.
(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art und Größe für
den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen
Tierquälerei rechtskräftig betraft wurde,
3. in den Fällen des § 9, wenn
a) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht,
b) keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung derHunde
geführt werden bzw. wenn solche Bücher der Gemeinde auf Verlangen nicht vorgelegt werden.
§ 11
Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
(2) Die Steuer ist am 01.07. für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach dem 01.07. des Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 3 der Name und die Anschrift des neues Hundehalters anzugeben.
§ 13
Steueraufsicht
(1) Jeder Hundehalter erhält von der Gemeindeverwaltung für jeden anzumeldenden Hund unentgeltlich eine Steuermarke. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarken sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muß die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 9 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.
(5) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten erhoben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer
1. seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1,2,3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke, nach einmaliger Mahnung, am Halsband des
Hundes nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 20.000,00 DM geahndet werden.
(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt sich aus § 36 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes.
§ 15
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1998 lt. § 4 Abs. 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 01. Januar 1992 außer Kraft.
Olbersdorf, den 18. Dezember 1997
F ö r s t e r
Bürgermeister ...
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‑ oder Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist,
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens‑ und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 1.Januar 1992 außer Kraft.
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