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Inhalt
gültige Textfassung
(berücksichtigt sind: Hauptsatzung vom 14.09.1994, 1. Änderung vom 13.02.2002)
Gemeinde Olbersdorf
- Sächsischer Oberlausitzkreis -
H A U P T S A T Z U N G
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächsisches Gesetz‑ und Verordnungsblatt Nr. 18/ 1993, S. 301) hat der Gemeinderat auf seiner Sitzung am 14. September 1994 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:
Abschnitt I
§ 1
Organe der Gemeinde
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Abschnitt II
§ 2
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat.
Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister Kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt.
Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem.
(2) „Nach dem Stande vom 31.12.2001 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 6.712 Einwohner.“
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO bei Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern 18.
§ 4
Fraktionen
(1) Im Gemeinderat können Fraktionen gebildet werden.
(2) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens drei Gemeinderäten, die derselben Partei oder Wählervereinigung angehören oder die ihre Zugehörigkeit zu einer Fraktion erklären. Ein Gemeinderat kann nicht zugleich mehreren Fraktionen angehören.
(3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Austritt aus einer Fraktion bzw. die Auflösung einer Fraktion ist dem Bürgermeister schriftlich bekannt zu machen.
Abschnitt III
Ausschüsse des Gemeinderates
§ 5
Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Hauptausschuß,
2. der Technische Ausschuß.
(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderates und des Stellvertreters des Bürgermeisters und leitender Bediensteter,
2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
3. Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne,
4. die Änderung des Gemeindegebietes,
5. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten, hier insbesondere der Beamten und Ange stellten,
7. die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,
8. die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
9. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
10. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und von solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
12. Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
13. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
14. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
15. den Beitritt zu Zweckverbänden und Vereinen bzw. dessen Gründung und den Austritt aus diesen.
(3) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens vier weiteren Mitgliedern, welche Gemeinderäte sein müssen.
Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, im Vorsitz des beschließenden Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.
Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter widerruflich aus seiner Mitte.
Nach jeder Wahl der Gemeinderäte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden.
(4) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 15.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € beträgt,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 15.000 € im Einzelfall,
3. die Genehmigung zur Überschreitung oder Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse zurückzuführen sind, wenn die Überschreitung oder Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als 5 v. H. der Auftragssumme und nicht mehr als 15.000 € beträgt und die Mittel haushaltrechtlich zur Verfügung stehen.
Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig.
Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(5) Ergibt sich, daß eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlußfassung unterbreiten.
Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuß.
(6) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden.
Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder von einem Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.
§ 6
Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Hauptausschusses umfaßt folgende Aufgabengebiete:
1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
2. Finanz‑ und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,
4. soziale und kulturelle Angelegenheiten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,
5. Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
6. Fremdenverkehrsangelegenheiten, Dorfentwicklung, Grundsätze der Wirtschaftsförderung,
7. Rekultivierungs- und Revitalisierungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ehemaligen Tagebaugeländes zum Erholungsgebiet,
8. Marktangelegenheiten,
9. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Hauptausschuß über
1. die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Angestellten der Vergütungsgruppen VI b und V c BAT-Ost, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt,
2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 €, aber nicht mehr als 2.500 € im Einzelfall,
3. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten und von mehr als. 1.500 € bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 €
4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 15.000 € beträgt,
5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 15.000 € im Einzelfall,
6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall.
§ 7
Aufgaben des Technischen Ausschusses
(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfaßt folgende Aufgabengebiete:
1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
2. Versorgung und Entsorgung,
3. Straßenbeleuchtung, Winterdienst, technische Verwaltung der
Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
4. Verkehrswesen,
5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
8. Sport-, Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, Freiflächen,
9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuß über
1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
a) die Zulässigkeit von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen von Bebauungsplänen (§ 31 BauGB),
c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 BauGB),
d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),
e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätz‑ licher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
f) die Teilungsgenehmigungen (§ 19 BauGB),
2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,
3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluß) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluß) sowie die Anerkennung der Schlußabrechnung (Abrechnungsbeschluß) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 5.000 € im Einzelfall,
4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,
5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).
§ 8
Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben
(1) Der Gemeinderat kann beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen.
Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.
(2) Es wird folgender beratender Ausschuß gebildet:
1. der Sozialausschuß.
(3) Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte, der insoweit die Aufgaben des Bürgermeisters wahrnimmt; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(4) Der Sozialausschuß berät in erster Linie folgende Aufgabengebiete vor:
1. Sozial- und Gesundheitsangelegenheiten,
2. Wohnungsangelegenheiten im Bereich kommunaler Wohnungen in Zusammenarbeit mit der Kommunalen Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft m. b. H.,
3. Seniorenbetreuung, Altenhilfe, Altenpflege,
4. Jugendarbeit.
§ 9
Mitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen
(1) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
(2) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Anzahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Abschnitt IV
Bürgermeister
§ 10
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
§ 11
Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtskraft oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauern übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1. Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 15.000 € im Einzelfall,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 € im Einzelfall,
3. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassener Richtlinien,
5. die Bewilligung von nicht im Haushalt einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500 € im Einzelfall,
6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 €,
7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 € beträgt,
8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 2.500 € im Einzelfall,
9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pacht‑ wert von 5.000 € im Einzelfall,
10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall,
11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.
§ 12
Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
§ 13
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre Aufgaben im Ehrenamt.
(2) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz) einzuwirken.
Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Gemeindevertretern und Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Abschnitt V
Mitwirkung der Bürgerschaft
§ 14
Einwohnerversammlung
(1) Jährlich ist mindestens eine Einwohnerversammlung im Ort durchzuführen. Unabhängig davon ist im Anschluß zu weiteren Fragen der Bürger Stellung zu nehmen.
(2) Eine Einwohnerversammlung gem. § 22 SächsGemO ist zusätzlich anzuberaumen, wenn zwei Drittel der Ratsmitglieder oder 10 v. H. der Einwohner des Ortes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dies beantragen.
§ 15
Bürgerbegehren
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren).
Das Bürgerbegehren muß mindestens von 10 v. H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 14.11.1991 und die Zuständigkeitsordnung vom 15.06.1993 außer Kraft.
(2) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig Zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
(3) Jedem Mitglied des Gemeinderates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Hauptsatzung auszuhändigen.
Wird die Hauptsatzung während der Wahlperiode geändert, so ist auch der geänderte Teil der Fassung auszuhändigen.
Andreas Förster (DS)
Bürgermeister
Unterrubriken
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
Badeordnung (Druckversion)
Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
Parkgebührenordnung (Druckversion)
Friedhofsordnung (Druckversion)
Bestattungskostenordnung (Druckversion)
Marktordnung (Druckversion)
Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
Kostenersatz FFW-Leistungen vom 16.02.2005 (Druckversion)
Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
Hauptsatzung (Stand 13.02.2002) (Druckversion)
Vergnügungssteuersatzung (Stand 25.02.2004) (Druckversion)
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