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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.

Inhalt

F r i e d h o f s o r d n u n g (gültige Textfassung Stand 16.04.2003)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck

Abschnitt II Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
§ 7 Trauerfeier
§ 8 Anlegen der Gräber
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Nachbestattungen

Abschnitt IV Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Nutzungsrechte

Abschnitt V Grabmale und Grabgestaltung
§ 13 Allgemeines
§ 14 Grabmalgestaltung
§ 15 Grabmalgröße
§ 16 Standsicherheit
§ 17 Unterhaltung
§ 18 Entfernung

Abschnitt VI Herrichten u. Pflege der Grabstätten
§ 19 Herrichten der Grabstätten
§ 20 Pflege der Grabstätten
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII Schlussbestimmungen
§ 22 Sonderanlage alte Grabstellen
§ 23 Sondergrabfeld
§ 24 alte Rechte
§ 25 Gebühren
§ 26 Haftung
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Inkrafttreten

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, und 7 Abs.1 des Sächsischen Gesetzes über Friedhofs-, Leichen- u. Bestattungswesen (SächsBestG) vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 1321) in Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.4.1993 (GVBl. S. 301, ber. S. 445) hat der Gemeinderat am 16. August 1995 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

- 1. Änderungssatzung vom 23. Oktober 1996 (eingearbeitet)
- 2. Änderungssatzung vom 24. Juni 1998 (eingearbeitet)
- 3. Änderungssatzung vom 17. April 2002 (eingearbeitet)
- 4. Änderungssatzung vom 16. April 2003 (eingearbeitet)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Satzung gilt für den sich auf dem Territorium der Gemeinde Olbersdorf befindenden Friedhof.

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde.


§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne festen Wohnsitz, bzw. wenn deren Überführung an den früheren Wohnsitz unzumutbar ist.

(2) Die Bestattung von verstorbenen Personen auf dem Friedhof erfolgt auch, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies erfordern.

(3) Außerdem dürfen auf dem Friedhof verstorbene Personen bestattet werden, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle besteht.

(4) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsabschnitte aus besonde-rem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Bedeutung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 8 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, genehmigte Fahrzeuge der Steinmetzbetriebe,

b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

c) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Erdmassen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,

d) mitgebrachte Tiere frei herumlaufen zu lassen,

e) den Bestattunsbetrieb oder die Besucher zu gefährden, zustören oder zu belästigen,

f) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.

(5) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde abgehalten werden. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Gewerbliche Arbeiten sind bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner u.A., die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben; die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen nur die befestigten Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden kann die Gemeinde bei Verstößen gegen die Friedhofsordnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

III Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Die Benutzung der Feierhalle sowie alle erforderlichen Bestattungshandlungen sind vom Auftraggeber unter Vorlage der Todesbescheinigung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen das Nut-zungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt den Zeitpunkt und den Ablauf der Bestattungshandlung unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen fest.

§ 7 Trauerfeier

(1) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten.

(2) Zur Abschiednahme ist ausschließlich der dafür vorgesehene Raum zu benutzen. Bei Nutzung der Abschiednahme können die Angehörigen die Verstorbenen vor Beginn der Trauerfeier aufgebahrt sehen, sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen. Die Aufbahrung er-folgt so, dass eine Berührung des Leichnams ausgeschlossen ist. Der für die Trauerfeier Verantwortliche ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche es nicht zulässt.

(3) Der Zutritt zu den Betriebsräumen der Trauerhalle ist nur den Personal und den vertraglich gebundenen Bestattungsunternehmen gestattet.

§ 8 Anlegen der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Auf dem Friedhof werden Grabstellen mit folgenden Abmessungen angelegt:

Erdgräber 1,30m x 2,60m (je Sarg, einschl. Wegeanteil)

Urnenstellen 1,30m x 1,30m (einschl. Wegeanteil)

Die Urnengemeinschaftsanlage ist als Rasenfläche angelegt.

§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Für bei Inkrafttreten der Ordnung bereits belegte Grabstellen gelten die zum Zeitpunkt der Belegung gültigen Ruhezeiten.

§ 10 Umbettungen und Nachbestattungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Genehmigung des Gesundheitsamtes und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sowie aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab bzw. die Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde vornehmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Bei Nachbeisetzungen in mehrteilige Grabstätten trägt der Antragsteller die Kosten für sämtliche Leistungen einschließlich derer, die zur Beseitigung von Schäden an benachbarten Grabstätten entstanden sind.

IV Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Urnenwahlgräber

e) Urnengemeinschaftsstelle

f) Gemeinschaftsstelle Erdbestattung

g) Familiengrabanlage

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Eine Neuanlage von massiven Grüften oder Bauwerken zum Zwecke der Bestattung und Beisetzung bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstellen werden wie folgt vergeben:

a) Reihengräber einstellig mit zusätzlich max. 2 Urnen 25 Jahre

b) Urnenreihengräber für 2 Urnen mit zusätzlich max. 2 Urnen 20 Jahre

c) Wahlgräber zweistellig mit zusätzlich max. 6 Urnen 30 Jahre

d) Urnenwahlgräber für 4 Urnen mit zusätzlich max. 4 Urnen 20 Jahre

e) Urnengemeinschaftsanlage unbegrenzt

(2) Die Nutzungsrechte können jeweils um die durch die Ruhezeit der letzten Bestattung bzw. Beisetzung notwendige Nutzungszeitüberschreitung in 5 Jahresschritten verlängert werden. Die Nutzungszeit wird nicht mehr verlängert, wenn auf der Grabstelle die entsprechend § 12, Abs. 1 maximal mögliche Zahl von Bestattungen bzw. Beisetzungen durchgeführt wurden.
Das gilt auch, wenn die Ruhezeiten für die zuerst bestatteten Leichen bzw. beigesetzten Urnen überschritten ist. Eine Nachbelegung ist nicht gestattet.

(3) Nutzungsrechte werden in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Ein Anspruch auf Einräumung besteht nicht.

(4) Wird das Nutzungsrecht vor Eintritt eines Sterbefalles erworben ist durch den Erwerber der Nachweis zu erbringen, dass die Grabpflege für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit gewährleistet ist.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit entsprechend Absatz (2) verlängert worden ist.

(6) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

a) auf den Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter.

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister.

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechtes verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen in umseitiger Reihenfolge über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.(5) genannten Personen durch schriftliche Mitteilung an die Gemeinde übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der durch das Nutzungsrecht bezeichneten Grabstätte bestattet bzw. beigesetzt zu werden.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzen Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

V Grabmale und Grabgestaltung

§ 13 Allgemeines

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabstein auf zugehörigem Fundament errichtet werden. Entsprechend der Grabstellengröße ist das Hinzufügen einer Tafel möglich. Die Größe der Tafel ist der Größe des Grabsteines unterzuordnen. Die Tafel muss für weitere Urnenbeisetzungen entfernbar sein und ohne Fundamentierung angebracht werden. Ansonsten gelten die Bestimmungen für Grabmale.

(3) Die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(4) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechts an der Grabstelle bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Dem Antrag ist eine Entwurfszeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der die Maße und Gestalt des Grabmales eindeutig zu erkennen sind. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, Form und Technik der Beschriftung, Farbe sowie die Fundamentierung anzugeben.

(5) Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten. Die erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

6) Die Gräber sind mit Natursteineinfassungen (max. 4 cm stark) zu versehen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsanlagen.

§ 14 Grabmalgestaltung

(1) Auf den Grabstätten sollen nicht verwendet werden, Grabmale

a) aus Betonwerkstein, Terrazzo, Gips oder aus nicht wetter beständigem Werkstoff,

b) mit großflächigen grellfarbigen Farbanstrichen auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form,

d) mit Lichtbildern,

e) mit Firmenbezeichnungen.

(2) Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Grabplatten, die die gesamte Beisetzungsfläche bedecken, sind nicht gestattet, ebenso das Errichten von Urnenkammern.

Es ist gestattet, auch die Rückseite stehender Grabmale durch Symbole, Ornamente oder Schrift zu gestalten. Ausgenommen davon ist die Beschriftung mit den Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der Bestatteten bzw. Beigesetzten.

§ 15 Grabmalgrößen

(1) Stehende Grabmale dürfen folgende Größen nicht über bzw. unterschreiten:

a) maximale Höhe:

Erdgräber 1,00 m

Urnengräber 0,80 m

b) maximale Breite:

80% der Grabstellenbreite, aber maximal im Verhältnis 1:2 (Höhe zu Breite)

c) Mindestdicke:

mindestens 12 cm


(2) Für liegende Grabmale gilt:

Reihengräber: 40 x 40 cm bis 40 x 80 cm

Wahlgräber: Breite: 50 cm bis 80 cm
Länge: 40 cm bis 100 cm

Urnenreihengräber: 40 x 40 cm

(3) Die tatsächlichen Maße dürfen 10% von den im genehmigten Entwurf angegebenen abweichen.

(4) Grabsteine sind auf dem Grab am Kopfende, möglichst in einer Fluchtlinie zu erstellen.

(5) Sockel sind bei hügellosen Gräbern nicht gestattet.

§ 16 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren, wobei die Beson-derheiten des Standortes (wasserführende Schichten und Hanglage) bei der Fundamentierung zu berücksichtigen sind. Eine Mindesttiefe von 80 cm für das Fundament wird vorgeschrieben.

(2) Für Grabmale mit Übergröße, die ein besonders tiefes Fundament benötigen, sind die Auflagen der Friedhofsverwaltung unbedingt zu beachten. Gegebenfalls ist die Errichtung nur auf einem neu angelegten dafür geeigneten Grabfeld möglich.

(3) Von der Gemeinde eingebrachte durchgehende Fundamentstreifen sind, wenn vorhanden, zu nutzen. Der Herstellungsaufwand wird zusätzlich zur Grabstelle als Einmalbetrag dem Nutzer der Grabstelle berechnet.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen, deren Standsicherheit gefährdet erscheint oder die anderweitig eine Gefährdung darstellen, sind durch den für die Unterhaltung Zuständigen unverzüglich in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Im Gefahrenfall kann die Gemeinde Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verantwortlichen treffen, ohne diesen vorher davon zu unterrichten (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwort-lichen zu tun. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne großen Aufwand zu ermitteln, so genügt ein 6 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht für entfernte Grabmale oder sonstige Grabausstattungen.

(3) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung errichtet, so werden sie, nach Ablauf eines befristeten Zeitraumes zur Herstellung der Rechtmäßigkeit, zu Lasten des Verantwortlichen entfernt. Absatz (2), Satz 3 gilt entsprechend.

VI Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19 Herrichten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und gepflegt werden.

(2) Die Urnenstellen müssen innerhalb eines Monats und die Grabstellen mit Sargbestattung innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet werden.

(3) Grabhügel werden in einheitlicher Größe von
2,20 m x 0,80 m angelegt. Nach einem Jahr wird der Hügel mit der Höhe Oberkante Rasenfläche eingeebnet.

(4) Nach der Aufstellung eines Grabmales hat der Verantwortliche unverzüglich die Wiederherstellung der Grabstelle vorzunehmen.

(5) Auf der Grabstelle dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstellen oder freie Flächen des Friedhofes beeinträchtigen. Die maximale Pflanzenhöhe von 50 cm sollte nicht überschritten werden.

(6) Die Verwendung von Splitt, Kies oder ähnlichen Materialien ist mit der Friedhofsverwaltung abzu-stimmen.

(7) Individuelle Sitzgelegenheiten sind nicht statthaft.

§ 20 Pflege der Grabstätten

(1) Die Pflege der Grabstätten obliegt dem Nutzungsberechtigtem. Die Verpflichtung zur Pflege erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(2) Vasen oder andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(4) Das Ablegen von Vasen oder Gläsern hinter den Grabsteinen ist zu unterlassen.

(5) Schutzhüllen über Grabmale sind verboten.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Änderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(7) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nur mit großem Aufwand zu ermit-teln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die mit der Entziehung des Nutzungsrechtes anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck kann die Gemeinde nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Schlussbestimmungen

§ 22 Sonderanlage alte Grabstellen

(1) Für die durch Umbettungen vom aufgelösten kirchlichen Friedhof neu angelegten Grabstätten besteht auf diesen speziell dafür angelegten Grabfeldern nur die Möglichkeit der Bestattung oder Beiset-zung, wenn die erforderliche Ruhezeit die vorhandene Nutzungsfrist nicht übersteigt. Für bereits bei-gesetzte Urnen besteht die Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungsfrist bis zum Ablauf der letzten erforderlichen Ruhefrist.

(2) Für diese Anlage gilt § 24 entsprechend.

§ 23 Sondergrabfelder

(1) Auf dem Friedhof wird ein Sondergrabfeld (Grabfeld 14) bewirtschaftet, für das individuellere Gestaltungsmöglichkeiten erlaubt sind. Die Festlegungen des § 13, Abs.6, § 14 und § 15 der Friedhofsordnung gelten nicht.

(2) Durch die Friedhofsverwaltung wird ein weiteres Grabfeld zum Anlegen und Bewirtschaften einer Familiengrabanlage mit Urnenfamiliengrabstellen bestimmt Zur Gestaltung und Pflege werden Sonderegelungen getroffen. Die Festlegungen des § 15 der Friedhofsordnung gelten nicht

§ 24 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Kauf und Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.

§ 25 Kosten

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Entgelte sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Ortsbestattungswesens Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Bestattungskostenordnung.“

§ 26 Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts und Überwachungspflichten.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden durch Diebstahl, höhere Gewalt oder Einwirkung fremder Personen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 des SächsBestG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 3 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 Abs. 1) oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 3),

3. sich entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 4 ungebührlich verhält,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,

5. als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 13 Abs. 3, § 18
Abs. 1),

6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 09.09.1982 mit ihrer Ergänzung vom 10.10.1984 außer Kraft.

(3) Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung des Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Olbersdorf, den 16.04.2003

F ö r s t e r
Bürgermeister


Unterrubriken

   
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
   Hauptsatzung (Stand 13.02.2002) (Druckversion)
   Vergnügungssteuersatzung (Stand 25.02.2004) (Druckversion)


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