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Inhalt
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf
Der Gemeinderat hat am 07. März 1992 auf Grund von § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen oder Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG), SächsGVBl. S. 227, diese Satzung beschlossen.
§ 1 Name und Gliederung
(1) Die Feuerwehr der Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr und ist Mitglied der örtlichen Feuerwehren im Ortsverband "Zittauer Gebirge". Sie führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Olbersdorf" und ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe verpflichtete öffentliche Einrichtung der Gemeinde Olbersdorf ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht aus
‑ einer aktiven Abteilung,
‑ einer Jugendabteilung und
‑ einer Alters- und Ehrenabteilung.
§ 2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse oder andere Ursachen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor dadurch drohenden Gefahren zu schützen. Zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen hat die Feuerwehr technische Hilfe zu leisten. Im übrigen gilt § 7 SächsBrandschG.
(2) Die Feuerwehr kann durch den Bürgermeister oder seinen Beauftragten auch bei anderen Notlagen zu Hilfeleistungen herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Veranstaltungen, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten beauftragt werden.
(3) Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils geltenden Feuerwehrdienstvorschriften. Bei Bedarf können spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt werden. Jährlich sind mindestens 22 Dienste durchzuführen, jeder aktive Angehörige der Feuerwehr muß mindestens an 14 Diensten teilnehmen.
(4) Die Feuerwehr hat im Katastrophenschutz mitzuwirken.
(5) Wird ein überörtlicher Einsatz der Feuerwehr erforderlich, ist die Hilfe durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinden anzufordern. Die Anforderung können auch die zuständigen Brandmeister, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen.
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Sinne von § 10 Abs. 1 SächsBrandschG sind
‑ für die aktive Abteilung das vollendete 18. Lebensjahr,
‑ körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst
‑ schriftliche oder mündliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,
‑ nicht ungeeignet zum Dienst nach Abs. 2.
Die Bewerber sollten in der Gemeinde wohnen und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein.
(2) Ungeeignet zum Dienst im Sinne von § 10 Abs. 2 SächsBrandschG sind Personen, die
‑ infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen,
‑ Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches
(* Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
* Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
* Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
* Führungsaufsicht
* Berufsverbot)
unterworfen sind oder
‑ entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind.
(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Abs. 1 regeln.
(4) Aufnahmegesuche sind an den Wehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Wehrleiter durch Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält nach einer Probezeit von 3 Monaten einen Dienstausweis.
§ 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr
‑ das 65. Lebensjahr vollendet hat,
‑ aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
‑ ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 3 Abs. 1 wird oder
‑ entlassen oder ausgeschlossen wird.
(2) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich an den Wehrleiter zu richten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.
(3) Feuerwehrangehörige, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde aufgeben, haben dieses unverzüglich dem Wehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.
(4) Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister.
(5) Angehörige der Feuerwehr können bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht durch die Gemeindevertretung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.
(6) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr erhalten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehrangehörigen, ausgenommen die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Wehrleiter, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Teilnahme an Einsätzen oder der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 10 SächsBrandschG von der Arbeit freizustellen.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 23 Abs. 6 SächsBrandschG.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind zu jederzeitigem rückhaltlosem Einsatz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet
‑ am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
‑ sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufinden (außer Brandschutzgruppe),
‑ den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
‑ im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der
Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
‑ die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
‑ die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und
Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
(5) Im Sinne der §§ 14 - 16 des SächsBrandschG sind die Angehörigen der Brandschutzgruppe verpflichtet im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes Brandverhütungsschauen, Brandsicherheitswachen, Brandschutzberatungen durchzuführen und die Bevölkerung über brandschutzgerechtes Verhalten aufzuklären.
(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Wehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor Dienstbeginn zu melden.
(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Wehrleiter
‑ einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
‑ die Androhung des Ausschlusses oder
‑ den Ausschluss veranlassen.
Der Wehrleiter hat dem Angehörigen der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
§ 6 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr der Gemeinde führt den Namen "Jugendfeuerwehr Olbersdorf". Sie besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses gebildet werden und wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Jugendliche zwischen dem 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie entsprechend § 3 dafür geeignet sind. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten beigefügt sein. Der Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen vom Mindesteintrittsalter zulassen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes und des Feuerwehrausschusses. Im übrigen gelten die Festlegungen des § 3.
(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
‑ in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
‑ aus der Jugendfeuerwehr austritt,
‑ den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
‑ aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird,
‑ wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs. 2 schriftlich zurücknehmen,
‑ vom Wohnsitz wegzieht.
Dem Jugendfeuerwehrwart ist die Beendigung der Zugehörigkeit im Sinne der Punkte 2 - 6 innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den oder die Jugendgruppenleiter auf die Dauer von 2 Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Das Wahlergebnis ist dem Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart vertritt die Jugendfeuerwehr vor der Wehrleitung und dem Feuerwehrausschuss und wird auf die Dauer von 5 Jahren von den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr gewählt. Der Jugendfeuerwehrwart muss Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr sein und soll neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichend Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
(7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr haben das Recht und die Pflicht an den Veranstaltungen und Übungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen des Jugendfeuerwehrwartes oder dessen Vertretung nachzukommen und sich kameradschaftlich zu verhalten.
(8) Die Jugendabteilung fördert die Zusammenarbeit mit den Schulen.
(9) Entsprechend der Bedeutung der Jugendabteilung als Quelle des Nachwuchses für die aktive Abteilung ist der Jugendfeuerwehrwart in die Arbeit der Wehrleitung einzubeziehen.
§ 7 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet oder dauernd dienstunfähig geworden ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die 25 Dienstjahre vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Alters- und Ehrenabteilung übernehmen.
(3) Der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung wird von den Angehörigen auf die Dauer von
5 Jahren gewählt.
§ 8 Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
‑ die Hauptversammlung,
‑ der Feuerwehrausschuss und
‑ die Wehrleitung.
§ 10 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Feuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Wehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der Kassenverwalter hat den Kassenbericht vorzutragen. Die Hauptversammlung beschließt über die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kassenverwalters. Die Hauptversammlung wählt die Organe der Feuerwehr.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Wehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Angehörigen der Feuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Angehörigen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
§ 11 Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrleiter als Vorsitzendem und entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Feuerwehr aus bis zu 6 in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Stellvertreter des Wehrleiters, Schriftführer und Kassenverwalter nehmen ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Feuerwehrausschusses teil.
(2) Der Feuerwehrausschuss hat viermal im Jahr zu tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnungen einzuberufen. Der Feuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Feuerwehrausschusses einzuladen.
(4) Der Feuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er fasst Beschlüsse zur Finanzplanung, Dienstplanung und Einsatzplanung, befindet über die Aufnahme von Bürgern in die Feuerwehr und über die Verwendung des Sondervermögens der Feuerwehr.
(5) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 12 Wehrleitung
(1) Zur Wehrleitung gehören der Wehrleiter und seine Stellvertreter. Leiter der Feuerwehr ist der Wehrleiter.
(2) Die Wehrleitung wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von
5 Jahren gewählt.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und über die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Wehrleiter und seine Stellvertreter sind nach der Wahl und nach Zustimmung durch die Gemeindevertretung vom Bürgermeister für die Dauer ihrer Amtszeit zu berufen.
(5) Der Wehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, sind vom Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr zu beauftragen.
Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung der Gemeindevertretung als Wehrleiter oder Stellvertreter ein.
Diese Regelung gilt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers.
(6) Der Wehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
‑ auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den FwDV hinzuwirken,
‑ die Dienst- und Ausbildungspläne aufzustellen und dem Feuerwehrausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen,
‑ die Tätigkeit des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu kontrollieren,
‑ auf eine ordnungsgemäße, den vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken und
‑ Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(7) Der Bürgermeister kann dem Wehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Wehrleiter hat den Bürgermeister und die Gemeindevertretung in allen feuerwehrtechnischen und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen der Gemeindeorgane zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(9) Die stellvertretenden Wehrleiter haben den Wehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Wehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, von der Gemeindevertretung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
§ 13 Unterführer
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die die Anforderungen des § 10 Abs. 10 Satz 2 SächsBrandschG erfüllen.
(2) Die Unterführer werden vom Wehrleiter im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Wehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen.
Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus.
§ 14 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte
(1) Schriftführer und Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss für die Dauer von
5 Jahren gewählt.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit der Feuerwehr verantwortlich.
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes zu buchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Belegen entsprechend der Kassenordnung und nach schriftlicher Anweisung durch den Wehrleiter geleistet werden. Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 200,00 DM in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4) Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.
§ 15 Wahlen
(1) Die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens 2 Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zumachen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss von der Hauptversammlung bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Einverständnis der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.
(3) Wahlen sind nach Möglichkeit vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter, mindestens aber von einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter auch die Stimmenauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(5) Die Wahl des Wehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an die Gemeindevertretung zu übergeben. Stimmt die Gemeindevertretung dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Wehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt die Gemeindevertretung dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, dann ist vom Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
§ 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
‑ Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
‑ Erträge aus Veranstaltungen,
‑ sonstigen Einnahmen,
‑ mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Ausgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält. Es wird eine Sonderkasse eingerichtet und eine Sonderrechnung geführt. Ausgaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Wehrleiter ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entscheiden. Der Wehrleiter vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.
(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
(6) Ergänzende Regelungen sind in einer eigenen Satzung über die Kameradschaftskasse zu treffen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Olbersdorf, den 20.05.1992
Bürgermeister
Unterrubriken
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
Badeordnung (Druckversion)
Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
Parkgebührenordnung (Druckversion)
Friedhofsordnung (Druckversion)
Marktordnung (Druckversion)
Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
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