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Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick des Olbersdorfer Ortsrecht. Klicken Sie dazu die jeweilige Satzung oder Ordnung an, um die aktuelle Textfassung zu erhalten.

Inhalt


Stand 15.01.2003 (gültige Textfassung,
Gemeinde Olbersdorf darin eingearbeitet: 1. ÄS vom 15.11.2001,
Landkreis Löbau-Zittau 2. ÄS vom 15.01.2003)

S A T Z U N G
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der orts
üblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 13.12.2000

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 neu gefasst am 14.Juni 1999 (SächsGVBl. S 345 ff) in Verbindung mit §6 der Verordnung über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. Nr. 1/1998 S. 19) hat der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch das Einrücken in das Gemeindeblatt der Gemeinde Olbersdorf. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Gemeindeblattes.

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

§ 2
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass
1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
2. sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann in der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2 A (Zimmernummer) während der Dienststunden, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

§ 3
Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist

§ 4
Ortsübliche Bekanntmachung

Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung vorgesehen ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung.

§ 5
Ortsübliche Bekanntgabe

(1) Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntgabe erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an den Anschlagtafeln der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2 A und an nachstehenden Stellen:

. August Bebel Straße 75 (ehemalige Gemeindeverwaltung)
. Bärschstraße / Ecke August-Bebel-Straße
. Julius Ringehan Straße 21 (Parkplatz)
. Oberer Viebig/Hochwaldstr. (Neubaugebiet)
. Zum Grundbachtal (Haltestelle Hochwaldstraße)

Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 5 Kalendertagen.

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntgabe urkundlich zu vermerken.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 23. Februar 1994 außer Kraft.

gez. Förster
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unterVerletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Olbersdorf, den


(Dienstsiegel)


gez. Förster
Bürgermeister

 


Unterrubriken

   Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
   Hauptsatzung (Stand 13.02.2004) (Druckversion)
   


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