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Inhalt
über die Benutzung des "Volksbades" Olbersdorf
(Badeordnung)
Der Gemeinderat Olbersdorf beschließt auf der Grundlage der Sächsischen Gemeindeordnung auf seiner Sitzung am 21. April 2004 die Änderung der Badeordnung vom 24. April 1996 in folgende Form:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Zweck der Badeordnung
§ 3 Benutzung
§ 4 Betriebs und Badezeiten
§ 5 Eintrittskarten
§ 6 Körperreinigung
§ 7 Badebekleidung
§ 8 Badebenutzung
§ 9 Verhalten im Bade
§ 10 Umkleideräume
§ 11 Aufsicht
§ 12 Betriebshaftung
§ 13 Fundgegenstände
§ 14 Wünsche und Beschwerden
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Zweckbestimmung
Das Freibad Olbersdorf ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Olbersdorf und dient als Erholungsstätte der Gesunderhaltung und Freizeitgestaltung der Besucher.
§ 2 Zweck der Badeordnung
(1) Die Badeordnung soll Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit in dem Freibad gewährleisten. Sie ist für jedermann verbindlich. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(2) Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsbesuchen und veranstaltungen ist die jeweilige Aufsichtsperson für die Einhaltung dieser Badeordnung mit verantwortlich.
§ 3 Benutzung
(1) Die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen steht jedermann frei. Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung Erwachsener oder einer von ihnen beauftragten Person über 12 Jahren zugelassen.
(2) Der Zutritt und Aufenthalt ist Personen nicht gestattet, die
a) unter starker Alkoholeinwirkung oder Einfluss von berauschenden Mitteln stehen,
b) durch Krankheiten, die aus medizinisch hygienischen Gründen bedenklich sind oder Anstoß erregen,
c) Tiere mit sich führen.
(3) Personen mit Neigungen zu Krampf und Ohnmachtsanfällen sowie schwer geistig Behinderten ist der Zutritt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
§ 4 Betriebs und Badezeiten
(1) Für den Zeitraum der Badesaison ist das Freibad in der Regel täglich entsprechend der von der Gemeindevertretung festgelegten Öffnungszeiten geöffnet. Der Beginn und das Ende der Badesaison werden durch die Gemeinde festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben.
(2) Während der Badesaison kann das Freibad oder Teile davon bei ungünstiger Witterung oder aus sonstigen Gründen vorübergehend bzw. während eines Badetages auch für einen längeren Zeitraum geschlossen werden.
(3) Personen unter 14 Jahren müssen spätestens um 19.00 Uhr das Bad verlassen, sofern sie sich nicht in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsberechtigten Person befinden.
§ 5 Eintrittskarten
Der Zutritt zum Freibad und der Gaststätte während der Badeöffnungszeit ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte zulässig. Nähere Bestimmungen enthält die Gebührensatzung. Bei besonderen Veranstaltungen kann auf die feststehenden Eintrittspreise ein Aufschlag erhoben werden.
§ 6 Körperreinigung
(1) Die Badebecken dürfen nur mit sauberem Körper benutzt werden. Jeder Badegast hat sich vor Benutzung der Badebecken abzuduschen.
(2) Duschen ohne Badebekleidung ist nur in den Duschräumen zulässig.
(3) Der Gebrauch von Einreibemitteln vor Benutzung der Badebecken ist zu unterlassen.
§ 7 Badebekleidung
Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht getragen werden. Badebekleidung darf in den Becken nicht ausgewaschen oder ausgewrungen werden.
§ 8 Badebenutzung
Die Badeeinrichtungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Papier, Blechdosen, Flaschen und andere Abfälle sind in die bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen.
Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zu Schadenersatz. Findet ein Badegast Umkleideräume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies dem Badepersonal sofort mitzuteilen.
§ 9 Verhalten im Bade
(1) Die Badegäste haben innerhalb des Freibadgeländes alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Reinlichkeit sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwider läuft.
Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Badegäste durch den Betrieb von privaten Rundfunk, Fonogeräten und anderen Musikinstrumenten bzw. Tonträgern oder durch Herumrennen, Lärmen und Singen zu belästigen.
b) Das Rauchen innerhalb der Gebäude und im Beckenbereich.
c) Das Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser.
d) Spiele, die das Badeleben stören, außerhalb der hierfür vor gesehenen Flächen zu veranstalten.
e) Das Mitbringen von Tieren.
f) Das Abstellen von Fahrzeugen wie Fahrrädern, Rollern u. ä. Gegenständen innerhalb des Freibadgeländes. Ausgenommen da von sind Kinderwagen und Selbstfahrer für Behinderte.
g) Das Aufschlagen von Zelten und Anlegen von Koch und Feuer stellen.
h) Rettungsgeräte des Bades unbefugt zu benutzen.
i) Kinder unter 7 Jahren ohne Aufsicht zu lassen.
j) Das Besteigen von Bäumen im Schwimmbadbereich.
k) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung.
1. Verhalten im Badebeckenbereich
Nichtschwimmer dürfen sich nur in dem für Nichtschwimmer abgegrenzten Teil des Beckens aufhalten. Das gilt auch für Nichtschwimmer mit Hilfsmitteln (Schwimmring, Armpolster etc.). Jeder Springer hat sich vor dem Sprung zu vergewissern, dass der Sprungbereich im Becken frei und die erforderliche Wassertiefe vorhanden ist.
Nicht gestattet ist:
a) Ballspielen im Badebecken und rot gepflasterten Bereich,
b) Andere in das Schwimmbecken zu stoßen, unterzutauchen oder zu belästigen.
c) Auf dem Beckenumgang zu rennen oder an den Einstiegsleitern zu turnen.
d) Die eingebauten Erlebniselemente wie Rutschen, Wasserpilz u.a. durch Herumturnen oder Übersteigen der Geländer zweckentfremdet zu benutzen,
e) Der Aufenthalt in der Badezone bei Gewitter.
2. Benutzung der Rutschanlagen
Die Hinweisschilder an den Rutschanlagen sind zu beachten.
Nicht gestattet ist:
a) Verstöße gegen Benutzerhinweise,
b) Verursachen von Staus in der Rutschrinne,
c) Anstauen von Wasser im Rutschbereich.
3. Verletzungen
Erlittene Verletzungen sind unverzüglich dem Schwimmmeister zu melden.
(2) Bei Unwetter oder sonstiger Notwendigkeit können die Wasserflächen, Teile der Badanlage oder die Gesamtanlage vorübergehend oder auf Dauer gesperrt werden. Bei Gewitter bieten die baulichen Anlagen des Bades insbesondere gegen Blitzschlag nicht ausreichend Schutz für die Badegäste. Bei aufziehendem Gewitter ist das Badgelände rechtzeitig zu verlassen. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist entsprechend Folge zu leisten.
§ 10 Umkleideräume
Im Freibad stehen Wechselkabinen und Umkleideräume zur Verfügung. Die Garderobe kann in einem Garderobenschrank mittels Pfandautomatik aufbewahrt werden. Abgeschlossene Garderobenschränke werden nach dem täglichen Betriebsschluss durch das Badpersonal geöffnet. Der Inhalt kann vom Besitzer innerhalb von 4 Wochen bei dem diensthabenden Schwimmmeister abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2.
§ 11 Aufsicht
(1) Das Badepersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung, Reinlichkeit und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Die Badegäste müssen den Anordnungen des Personals Folge leisten.
(2) Der Schwimmmeister ist befugt, Personen, die sich trotz Ermahnungen nicht an die Bestimmungen der Badeordnung halten oder Anweisungen des Badepersonals nicht befolgen, aus dem Freibad zu verweisen. Bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder Gefährdung anderer Badegäste erfolgt sofortiger Verweis aus dem Bad.
Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
(3) Widersetzungen können Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen. Der Schwimmmeister ist berechtigt, das Badeverbot gegenüber einer Person bis zu einer Woche auszusprechen. Einen längeren Ausschluss von der Benutzung kann die Gemeindeverwaltung aussprechen.
§ 12 Haftung
(1) Minderjährigen ist die Benutzung nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines Erziehungsberechtigten gestattet. (§ 3)
(2) Eine evtl. Haftung der Gemeinde wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Dies gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht.
(3) Die Gemeinde haftet nicht
a) für den Verlust von Kleidungsstücken, die in den Garderobenschränken aufbewahrt werden,
b) für den Verlust von Geld, Wertsachen oder sonstigen Gegenständen sowie für die Beschädigung von Kleidungsstücken. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge,
c) für sonstige Schäden, die den Benutzern von Dritten zugefügt werden.
(4) Eine Schadensersatzverpflichtung für Schadensereignisse, die für den Benutzer vorhersehbar sind, wird nicht übernommen.
(5) Die Badegäste haften der Gemeinde für alle von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen des Freibades und seiner Einrichtungen.
§ 13 Fundgegenstände
(1) Gegenstände, die im Bereich des Freibades gefunden werden, sind beim Schwimmmeister oder an der Kasse abzugeben.
(2) Sofern sich innerhalb von 4 Wochen der Verlierer nicht meldet, werden die Gegenstände, soweit sie den Wert von 10,00 DM übersteigen, dem gemeindlichen Fundbüro zugeleitet.
§ 14 Wünsche und Beschwerden
Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt der aufsichtsführende Schwimmmeister entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich oder mündlich an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 25.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 25. April 1996 außer Kraft.
Olbersdorf, den 21.04.2004
Gemeindeverwaltung Olbersdorf
Andreas Förster
DS
Bürgermeister
Unterrubriken
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
Badeordnung (Druckversion)
Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
Parkgebührenordnung (Druckversion)
Friedhofsordnung (Druckversion)
Marktordnung (Druckversion)
Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
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