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Inhalt

Diese Satzung ist die Textfassung der Abwassersatzung mit Stand vom 18.12.2002

alle Änderungssatzungen wurden eingearbeitet.

SATZUNG

über die öffentliche

ABWASSERBESEITIGUNG

(Abwassersatzung - AbwS)

vom 27.11.1993

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wasser-gesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. 445), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 205) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17, 33 und 37 des Sächsischen Kom-munalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) hat der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf auf seiner Sitzung am 14. Juli 1999 nachfolgende Änderungssatzung der Abwassersatzung vom 27. November 1993, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 18.12.2002 (Gemeindeblatt Olbersdorf Nr. 1 vom 22. Januar 2003) beschlossen.

I.ALLGEMEINES

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder das in abflußlosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer im Sinne von § 24 SächsWG sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von §11) einschließlich der Prüfschächte.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen) und, solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflußlose Gruben und Kleinkläranlagen.

II. ANSCHLUSS UND BENUTZUNG

§ 3

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser an­fällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwas­seranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das g­esamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 63 Abs. 4 SächsWG zu überlassen, soweit die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss‑ und Benutzungs­zwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur bauli­chen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfer­tigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Ausbauprogramm der Gemeinde nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstückes verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbe­so­ndere die Frage, wer den Unterhaltungs‑ und Erneuerungsauf­wand trägt, werden durch Vereinbarung geregelt.

§ 4

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffent­liche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde ver­langen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestat­ten oder verlangen.

§ 5

Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6

Allgemeine Ausschlüsse

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen inden öffentlichen Abwasseranlagen

führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);

2. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbare Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;

7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;

8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseran­lagen erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzellfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragssteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

(5) § 63 Abs. 5 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7

Einleitungsbeschränkungen

 

(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen ( § 138 Abs. 2 SächsWG ).

(3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentlichen Abwaseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

§ 8

Eigenkontrolle

(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstoffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

§ 9

Abwasseruntersuchungen

(1) Die Gemeinde kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Benutzers vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10

Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III.

ANSCLUSSKANÄLE UND GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSANLAGEN

§ 11

Anschlusskanäle

(1) Anschlusskanäle ( § 2 Abs. 2 Satz 3 ) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.

(3) Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält einen Anschlusskanal. Die Gemeinde kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält.

(4) In besonders begründeten Fällen ( z.B: bei Sammelgaragen, Reihenhäusern ) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle ( Absätze 3 und 4 ) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.

(6) Werden Gebiete im Trennverfahren entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasserschlußkanäle als ein Anschluss.

§ 12

Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz

(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht ( § 34 Nr. 1 bis 3 ) neu gebildet werden.

(2) Den Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle und Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Abs. 3.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 13

Genehmigungen

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen

a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;

b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Baugenehmigung erteilt und die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen.

§ 14

Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt.

§ 15

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der

Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Die Gemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen.

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.

(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Gemeinde auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlage dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient.

(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 16

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol gelangen können, sind Vorrichtungen zu Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.

(2) Die Gemeinde kann vom Eigentümer im Einzellfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 17

Spülaborte, Kleinkläranlagen

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig ( § 48 Abs. 2 Sächsische Bauordnung).

(2) Kleinkläranlagen, abflußlose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 18

Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Wasserbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluß des Abwassers zu sorgen.

§ 19

Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

IV. ABWASSERBEITRAG

§ 20

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital einen Abwasserbeitrag.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 14.678,837,-DM festgesetzt.

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.

§ 21

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1. Voraussetzung ist, dass das Abwasser behandelt wird und die Abwasseranlagen den rechtlichen Anforderungen genügen.

(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.

§ 22

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dingliche bauliche Nutzungsrechte.

(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; entsprechendes gilt für sonstige dingliche baulichen Nutzungsrechte.

§ 23

Beitragsmaßstab

Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrages ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§ 25).

§ 24

Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAGder Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

2. Bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

3. Bei Grundstücken, die teilweise in den unter Ziff. 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche,

4. Bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

§ 25

Nutzungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im einzelnen:

1. In den Fällen des § 29 Abs.2 0,5

2. In den Fällen des § 29 Abs. 3 und § 30 Abs.4 0,5

3. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0

4. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,5

5. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 2,0

6. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 2,5

7. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 3,0

§ 26

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschoßzahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebendeGeschoßzahl.

Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Geschoßzahl lautet:

0 bis einschließlich 1,5 = 1

1,6 bis einschließlich 2,5 = 2

2,6 bis einschließlich 3,5 = 3

3,6 bis einschließlich 4,5 = 4

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festlegungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.


§ 27

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe baulicher Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5;

Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Geschosszahl lautet:

0 bis einschließlich 1,5 = 1

1,6 bis einschließlich 2,5 = 2

2,6 bis einschließlich 3,5 = 3

3,6 bis einschließlich 4,5 = 4

4,6 bis einschließlich 5,5 = 5

5,6 und größer = 6

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau­massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grund­stücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;

Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück­sichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Geschosszahl lautet:

0 bis einschließlich 1,5 = 1

1,6 bis einschließlich 2,5 = 2

2,6 bis einschließlich 3,5 = 3

3,6 bis einschließlich 4,5 = 4

4,6 bis einschließlich 5,5 = 5

5,6 und größer = 6

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden

§ 28

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschoßzahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschoßzahl

a) bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5;

b) bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 Sächsischer Bauordnung, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist.

Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Geschoßzahl lautet:

0 bis einschließlich 1,5 = 1

1,6 bis einschließlich 2,5 = 2

2,6 bis einschließlich 3,5 ^ = 3

3,6 bis einschließlich 4,5 = 4

4,6 bis einschließlich 5,5 = 5

5,6 und größer = 6

(2) Ist im Einzellfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 29

Stellplätze, Garagen und Gemeindebedarfsflächen, für die ein Bebauungsplan besteht

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als bebaubar mit Nutzungsfaktor 0,5. Als Geschosse gelten, neben Vollgeschossen im Sinne der BauNVO, auch Untergeschosse in Garagen‑ und Parkierungsbauwerken. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs‑ und Grünflächengrund­stücken, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(2) Auf Gemeinbedarfs‑ und Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

(3) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und 29 Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind (z.B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 30

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 - 29 bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 - 29 entsprechende Festsetzung enthält, ist bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zu Grunde zu legen.

(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.

(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Sächsischen Bauordnung ergibt sich die Geschoßzahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5.

Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Geschoßzahl lautet:

0 bis einschließlich 1,5 = 1

1,6 bis einschließlich 2,5 = 2

2,6 bis einschließlich 3,5 = 3

3,6 bis einschließlich 4,5 = 4

4,6 bis einschließlich 5,5 = 5

5,6 und größer = 6

(4) Soweit die Absätze 1 bis 3 keine Regelungen enthalten, ist § 29 entsprechend für Grundstücke anzuwenden.,

1. auf denen nur Stellplätze und Garagen hergestellt werden können,

2. die als Gemeinschafts- und Grünflächengrundstücke entsprechend § 29 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.

§ 31

Erneute Beitragspflicht

(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn

a) sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z.B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war.

b) sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,

c) sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben oder

d) allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung zugelassen wird.

e) ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt.

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b) und d) und e), bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.

§ 32

Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Gemeinde durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gem. § 20 SächsKAG erheben.

§ 33

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag beträgt 6,06 DM je m² Nutzungsfläche.

§ 34

Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht:

1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung,

2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann,

3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages

4. in den Fällen des § 21 Abs. 4 mit dem Inkrafttreten der Satzung (-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags,

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Buchstaben a) und b) mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch,

6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gemeinde Kenntnis von der Änderung erlangt.

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs.2).

§ 35

Fälligkeit der Beitragsschuld

(1) Der Abwasserbeitrag wird in vier gleichen Raten zur Zahlung fällig.

Die erste Rate wird 12 Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

Die zweite Rate wird am 31. Januar des Jahres fällig, welches dem Fälligkeitstermin der 1.Rate folgt.

Die dritte Rate wird am 31. Januar des dem Fälligkeitstermin der zweiten Rate folgenden Jahres fällig.

Die vierte Rate wird am 31. Januar des dem Fälligkeitstermin der dritten Rate folgenden Jahres fällig.

(2) Die Gemeinde kann es auf Antrag des Beitragsschuldners zulassen, dass der Abwasserbeitrag als ein Gesamtbetrag ohne einzelne Raten gezahlt wird.

(3) Vorauszahlungen nach § 36 werden auf den Abwasserbeitrag angerechnet.

§ 36

Entstehung und Fälligkeit der Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlung auf den nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden Beitrag

a) in Höhe von 50 von Hundert sobald mit der Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals begonnen wird.

Die Vorauszahlung nach Satz 1 Buchstabe a) wird auch für die Grundstücke erhoben, die bereits an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind, soweit der Abwasserbeitrag nicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht, weil die öffentli­chen Abwasseranlagen nicht den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 2 entsprechen; die Vorauszahlung wird in diesen Fällen mit dem Inkrafttreten der Satzung erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen werden in zwei gleichen Raten zur Zahlung fällig.

Die erste Rate wird 12 Wochen nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

Die zweite Rate wird am 31. Januar des Jahres fällig, welches dem Fälligkeitstermin der 1. Rate folgt. Vorauszahlungen oder Raten der Vorauszahlungen, die bis zur Fälligkeit des Abwasserbeitrages nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht fällig oder nicht bezahlt worden sind, werden nicht mehr erhoben.

(3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf die Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.

(4) § 22 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 37

Ablösung des Beitrags

(1) Der erstmalige Abwasserbeitrag im Sinne von § 21 Abs.1 bis 3 kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

(2) Die Ablösung wird in Einzelfall zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

(3) Weitere, erneuerte und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 4 §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Abwasserbeitrags unberührt.

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.

§ 38

Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die Beitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

V. ABWASSERGEBÜHREN

§ 39

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

§ 40

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 41 Abs. 3 ist

derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner .

§ 41

Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1).

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs.3) bemißt sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemißt sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

(4) Für Abwasser, das aus abflußlosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemißt sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers.

§ 42

Abwassermenge

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 47 Abs.2) gilt im Sinne von § 41 Abs.1 als angefallene Abwassermenge:

1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,

2. bei nichtöffentlicher Trink‑ und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommene Wassermenge und

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.

(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei so­nstigen Einleitungen (§ 7 Abs.4), bei nichtöffentlicher Was­serversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Nieder­schlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete und geeichte Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

Der Gebührenschuldner hat den Einbau dieser Messeinrichtung vor Inbetriebnahme der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Gemein­de nimmt die Messeinrichtung ab und verplombt diese. Der Gebüh­re­nschuldner trägt die dafür entstehenden notwendigen Kosten.

§ 43

Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe, soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und

2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten g­emäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 [BGBl. 1991 S. 230], zuletzt geän­dert am 15.12.1995 [BGBl. 1995 I S.1783]) ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die A­bsetzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu erstellen.

§ 44

Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,17 EUR.

(2) Für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird , die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind 3,00 DM,

3. für Abwasser, das aus abflußlosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird -- DM,

(4) für Abwasser, das von abflußlosen Gruben oder Kleinklär-

anlagen angeliefert wird -- DM.

§ 45

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

§ 46

Verschmutzungswerte

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

§ 47

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,

Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung

(2) Die Gebührenschuld entsteht

1. in den Fällen des § 44 Nummer 1 und 2 jeweils zum Ende des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungs­zeitraum) und

2. in den Fällen des § 44 Nummer 3 und 4 mit der Erbringung der Leistung bzw. der Anlieferung des Abwassers.

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.

§ 48

Vorauszahlungen

Jeweils auf 31. März, 30 Juni und 30. September eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 44 Nummer 1 und 2 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Abwassermenge des Vorjahres zugrun­de zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht diese sich nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussicht­liche Abwassermenge geschätzt.

VI. ANZEIGEPFLICHT, HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEIT

§ 49

Anzeigepflicht

(1) Binnen eines Monat sind der Gemeinde anzuzeigen:

1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks;

2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflußlosen Gruben und Kleinkläranlagen.

Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde anzuzeigen:

1. Die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nummer 2),

2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs.4) und

3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nummer 3).

(3) Unverzüglich haben die Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; und

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;

3. den Einbau von Messeinrichtungen nach § 42 Abs.2 und

4. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorüber­gehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

§ 50

Haftung der Gemeinde

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlaß von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 51

Haftung der Grundstückseigentümer

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 52

Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 der SächsGemO han­delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde über­läßt­,

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen ein­leitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Spei­che­rung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4. entgegen § 7 Abs. 3 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausrei­chende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind,

5. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Gemeinde herstellen läßt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigumg der Gemeinde herstellt, benutzt oder ändert,

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs 3 Satz 2 und 3 herstellt,

9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Gemeinde herstellt,

10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,

11. entgegen § 16 Abs.3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,

12. entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,

13. entgegen § 49 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig i. S. von § 6 Abs. 2 Nummer 2 SächsKAG han­delt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 49 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis 20.000 DM geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren sind die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 53

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 29. März 1994 (BGBl. 1994 I, S. 709)

§ 54

Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunal­finanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Sat­zung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

 

(2) Diese Satzung tritt außer den Festlegungen im § 44 Abs. 1 Punkt 3 und 4 am 01.01.1994 in Kraft.

Olbersdorf, den 27.11.1993

Stand: Olbersdorf, den 18.12.2002

Förster

Bürgermeister


Unterrubriken

   
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Druckversion)
   Badeordnung (Druckversion)
   Bekanntmachungssatzung (Druckversion)
   Bibliothekssatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Polizeiverordnung (Stand 11.04.2000) (Druckversion)
   Parkgebührenordnung (Druckversion)
   Friedhofsordnung (Druckversion)
   Bestattungskostenordnung (Druckversion)
   Marktordnung (Druckversion)
   Marktgebührensatzung (Anlage Kostenverzeichnis) (Druckversion)
   Feuerwehrsatzung der Gemeinde Olbersdorf (Druckversion)
   Kostenersatz FFW-Leistungen vom 16.02.2005 (Druckversion)

   Hundesteuersatzung vom 17.12.1997 (Druckversion)
   Hauptsatzung (Stand 13.02.2002) (Druckversion)
   Vergnügungssteuersatzung (Stand 25.02.2004) (Druckversion)


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